Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Iro, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rat Dr. Papierer, über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in C, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 7. November 1985, Zl. GZ 6/3 3517/85, betreffend Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1983, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
In der Vermögensteuererklärung zum 1.1.1983 wies die Beschwerdeführerin unter der Rubrik „Sonstiges Vermögen“ unter anderem Anteile am Stammkapital (S 48,000.000, ) der G W VerwaltungsgesmbH in B zum Nennbetrag von S 9,000.000, aus. Den gemeinen Wert dieser Anteile zum 1.1.1982 gab die Beschwerdeführerin mit S 720.000,an. Das Finanzamt veranlagte hierauf die Vermögensteuer ab dem 1.1.1983 entsprechend der abgegebenen Erklärung gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig und wies im Zusammenhang mit dieser Vorgangsweise unter anderem darauf hin, daß „der gemeine Wert der Firma W GesmbH in B ... noch festzustellen (zum 1.1.1983)“ sei.
Mit Schreiben vom 26. April 1984 teilte die Beschwerdeführerin dem Finanzamt mit, der gemeine Wert der Stammanteile an der genannten GesmbH sei mit Bescheid vom 21. März 1984 mit S 239, je S 100, festgesetzt worden, doch sei dieser Bescheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
Das Finanzamt erließ hierauf einen endgültigen Vermögensteuerbescheid, in welchem es die obigen Ausführungen der Beschwerdeführerin berücksichtigte und die Anteile derselben an der G W VerwaltungsgesmbH mit S 21,510.000, zum Ansatz brachte.
Auf Grund einer Mitteilung des Finanzamtes Bregenz vom 11. Juli 1985, wonach der gemeine Wert der Anteile an dieser GesmbH mit S 234, je S 100,festgesetzt worden sei, erließ das Finanzamt einen gemäß § 295 BAO entsprechend geänderten Bescheid über die Vermögensteuer ab dem 1.1.1983.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung, in welcher sie ausführte, ihre Anteile an der G W VerwaltungsgesmbH seien nur mit 75 % des vom Finanzamt bescheidmäßig ermittelten gemeinen Wertes anzusetzen, da sämtliche Entscheidungen, insbesondere Dividendenbeschlüsse, nur mit Mehrheit erfolgen könnten und der Anteilsbesitz der Beschwerdeführerin nicht einmal ausreiche, Mehrheitsbeschlüsse zu verhindern, geschweige denn ihre Vorstellungen durchzusetzen. Infolge des Umstandes, daß die Hälfteeigentümerin der Gesellschaft zugleich alleinige Geschäftsführerin der GesmbH sowie der kleineren Beteiligungsgesellschaften sei und daher primär die Interessen des Unternehmens und weniger die der Anteilseigner wahrnehme, sei die Beteiligung der Beschwerdeführer praktisch ertraglos. Daneben sei aber auch noch die mangelnde Mobilität der Anteile zu berücksichtigen. Die Gesellschafterkonstruktion sei nämlich derart, daß ein Verkauf der Anteile nur an die übrigen minderbeteiligten Gesellschafter in Frage komme, diese aber wegen des Fehlens von Erträgen wenig Interesse an Zukäufen hätten.
In Beantwortung eines Vorhaltes führte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Oktober 1985 ergänzend aus, die Einwendungen betreffend die Bewertung ihrer Anteile an der G W VerwaltungsgesmbH seien deshalb erst im Vermögensteuerveranlagungsverfahren vorgebracht worden, da Paketzu und abschläge „nicht im Festsetzungsverfahren über den gemeinen Wert, sondern im Veranlagungsverfahren zu berücksichtigen sind“. Diese Rechtsauffassung ergebe sich aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 10 und 75 Bewertungsgesetz. In der Beilage überreichte die Beschwerdeführerin die Kopie einer Stelle aus dem Kommentar zum Bewertungsgesetz von Twaroch Wittmann Frühwald. Zwar sei darin nur von Paketzuschlägen die Rede, doch wäre § 13 Abs. 3 Bewertungsgesetz nach Ansicht der Beschwerdeführerin verfassungswidrig, „würde man die in der Vorschrift genannte Möglichkeit des Zuschlages anders als eine beispielsweise Aufzählung von Abweichungsmöglichkeiten gegenüber dem festgestellten gemeinen Wert ansehen“.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge, vertrat jedoch hinsichtlich der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren allein noch zur Debatte stehenden Frage die Auffassung, daß bei der Veranlagung der Vermögensteuer der Beschwerdeführerin ab dem 1.1.1983 der begehrte „Paketabschlag“ gestützt auf die Bestimmung des § 13 Abs. 3 Bewertungsgesetz nicht vorgenommen werden könne, da ein solcher im Gesetz nicht vorgesehen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde. Mit Beschluß vom 28. Februar 1986, B 12/86 3, hat dieser deren Behandlung abgelehnt und sie gleichzeitig an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Mit Schriftsatz vom 30. April 1986 ergänzte die Beschwerdeführerin über hg. Auftrag die Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 13 Abs. 2 Bewertungsgesetz ist für die Bewertung von Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben, der gemeine Wert maßgebend.
Läßt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen. § 10 Abs. 2 leg. cit. normiert, daß bei Ermittlung des gemeinen Wertes ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse nicht zu berücksichtigen sind.
Gemäß § 13 Abs. 3 Bewertungsgesetz ist, wenn der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Gesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände (z.B. weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Gesellschaft ermöglicht) höher ist als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte oder der gemeinen Werte für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend.
Es ist unbestritten, daß das Finanzamt Bregenz den gemeinen Wert der Anteile an der G W VerwaltungsgesmbH zum 1.1.1983 mit S 234, für je S 100,des eingezahlten Stammkapitals bescheidmäßig festgestellt hat. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 192 BAO hat das für die Vermögensteuerveranlagung der Beschwerdeführerin zuständige Finanzamt im Rahmen dieser Veranlagung auf den 1.1.1983 die in ihrem Eigentum befindlichen Anteile der genannten GesmbH unter Zugrundelegung des vom Finanzamt Bregenz bescheidmäßig festgestellten gemeinen Wertes dieser Anteile zum 1.1.1983 angesetzt.
Praktisch ausschließlich auf der Basis der Bestimmung des § 13 Abs. 3 Bewertungsgesetz begehrt die Beschwerdeführerin, die den vom Finanzamt bescheidmäßig festgestellten gemeinen Wert der Anteile an der G W VerwaltungsgesmbH grundsätzlich nicht in Frage stellt, ihr im Zuge der Vermögensteuerveranlagung auf den 1.1.1983 insbesondere im Hinblick auf ihre relativ geringfügige Beteiligung (19 %) an der genannten GesmbH eine Art „Paketabschlag“ vom gemeinen Wert der in Rede stehenden Anteile im Ausmaß von 25 % zu gewähren.
Nach der vom Gerichtshof in einem praktisch gleichgelagerten Fall vertretenen Auffassung (vgl. hg. Erkenntnis vom 20. November 1985, Zl. 84/13/0220), von welcher abzugehen er keine Veranlassung sieht, ist die Bestimmung des § 13 Abs. 3 Bewertungsgesetz nach ihrem klaren Wortlaut nur „bei einem Abweichen nach oben anzuwenden“. Es kann daher unter Berufung auf diese Gesetzesstelle im Rahmen eines Vermögensbesteuerungsverfahrens wohl ein Paketzuschlag niemals aber ein Paketabschlag vorgenommen werden. Eine andere Auslegung kann der in Rede stehenden Bestimmung auf Grund ihrer eindeutigen, zu keinem Zweifel Anlaß gebenden Diktion (vgl. “... höher als der Wert ...“) nicht gegeben werden.
Da die belangte Behörde auf der Basis dieser Rechtsansicht ohne sich einer Rechtsverletzung schuldig zu machen die Auffassung vertreten durfte, daß der von der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 Bewertungsgesetz im Rahmen der Vermögensteuerveranlagung auf den 1.1.1983 begehrte 25 %ige Paketabschlag nicht vorzunehmen war, erweist sich der angefochtene Bescheid nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit belastet. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, 4. März 1987
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