Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Närr, Dr. Wetzel und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers, Kommissär Dr. Scheinecker, über die Beschwerde de EG in W, vertreten durch Dkfm. DDr. Wilfried Dorazil, Rechtsanwalt in Wien V, Reinprechtsdorfer Straße 57/2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 15. Jänner 1985, Zl. GA 11 101/3/85, betreffend Gebühren für ein Rechtsgeschäft, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich in Verbindung mit den Akten des Verwaltungsgerichtshofes Zlen. 83/15/0181, 0182 im wesentlichen folgendes:
Die Gesellschaft, die in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren Zlen. 83/15/0181, 0182 (durch den Vertreter der nunmehrigen Beschwerdeführerin vertretene) Beschwerdeführerin gewesen war, hatte am 5. Dezember 1983 das ihr auf einem (offensichtlich von ihr bzw. für sie entworfenen) Vordruck am 11. November 1983 unterzeichnete Anbot des KG, dessen Rechtsnachfolgerin im Sinne des $ 19 Abs. 1 BAO die nunmehrige Beschwerdeführerin ist, unterzeichnet. Diese Urkunde war am 15. Dezember 1983 beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eingelangt. Der mit „LEASING-VERTRAG“ beginnende Vordruck entspricht den von der Gesellschaft in den mit - schon an dieser Stelle gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zitierten - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. November 1984, Zlen. 83/15/0181, 0182, Slg. Nr. 5930/F, zu Grunde gelegenen Beschwerdefällen verwendeten Vordrucken. Deren gedruckten Inhalt hat der Verwaltungsgerichtshof dem sogenannten „Finanzierungsleasing“ zugeordnet, nach dem gesamten Inhalt der ihm damals vorgelegenen Urkunden als Rechtsgeschäft aber unter besonderer Berücksichtigung der maschinschriftlichen Einfügung, daß der „Mieter“ den „Mietgegenstand“ nach Ablauf der Vertragsdauer, also nach vereinbarungsgemäßer Abwicklung des Vertrages, nicht dem „Vermieter“ zurückgeben müsse, sondern am „Mietgegenstand“ ohne weiteres (und ohne weitere Zahlung) Eigengewerbe, einen Kaufvertrag (Ratenkauf) angenommen.
Im nunmehrigen Beschwerdefall waren in dem Vordruck derartige (hand- oder) maschinschriftliche Einfügungen nicht gemacht worden. Auch eine Kaufoption war nicht eingeräumt worden. Unter dem bereits oben erwähnten einleitenden Wort „LEASING-VERTRAG“ war in der zweiten Zeile neben dem Vordruck „VERTRAGS-NR.“ handschriftlich „1929“ eingefügt und von den darunter in der übernächsten Zeile vorgedruckten sechs Abkürzungen u.a. die Abkürzung „MK“, was nach Darstellung der Beschwerdeführerin Mietkauf bedeute, handschriftlich angekreuzt worden. Die „Genaue Bezeichnung des Mietgegenstandes:“ war handschriftlich mit „COMPUTER IBM S 38“ erfolgt. Die Dauer, auf die Kurt Grabler auf sein Recht zur Kündigung dieses Leasing-Vertrages verzichtete, war handschriftlich mit „24“ (Monaten ab Vertragsbeginn) und die Monatsmiete (exkl. USt.) handschriftlich mit „73.533,02“ (öS) - zu dem vorgedruckten Text: (zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, der Mietvertragsgebühr unter anteiligen Mieten des Lieferzeitraumes im Sinne der Vertragsbedingungen) - eingefügt worden. Unter „Sondervereinbarungen:“ war mit Maschinschrift - nur hinsichtlich der Höhe des Betrages handschriftlich - eingefügt worden, daß sich die Monatsmiete auf eine vorläufige Investitionssumme von öS 1,522.422,72 beziehe und sich im Sinne der Punkte 5.2. und 5.3. der Vertragsbedingungen verändere.
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 7. Februar 1984 gegenüber KG für den in Rede stehenden Vertrag vom 11. November/5. Dezember 1983 nach § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 Gebührengesetz 1957 (in der Folge: GebG) Gebühren fest, und zwar unter Annahme einer unbestimmten Vertragsdauer mit dem Dreifachen des Jahreswertes der wiederkehrenden Leistungen.
Mit seiner Berufung vom 17. Februar 1984 gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid legte Kurt Grabler eine Ablichtung einer an ihn gerichteten, nicht unterzeichneten „Rechnung“ der Gesellschaft vom 21. Dezember 1983 vor. In dieser wird die Vertragsnummer mit „1929 = 2“ bezeichnet und nach dieser „Rechnung“ verkaufe („WIR VERKAUFEN IHNEN:“) die Gesellschaft Kurt Grabler „1 IBM DATENVERARBEITUNGSANLAGE SYSTEM S/38“ um S 1,712.988,28 zuzüglich 18 % USt (S 308.337,89) insgesamt daher S 2,021.326,17. Von diesem Kaufpreis sei die Umsatzsteuer prompt, der Rest in 23 gleichen Monatsraten zu je S 71.375,24 sowie einer Rate von S 71.357,76 fällig.
Mit Bescheid vom 21. November 1984 setzte die belangte Behörde das Verfahren über die vorstehend erwähnte Berufung bis zur Beendigung der verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu den Zlen. 83/15/0181, 0182 gemäß § 281 BAO aus.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die oben angeführte Berufung als unbegründet ab. Dies im wesentlichen unter Hinweis auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes Sig. Nr. 5930/F sowie die Bestimmungen der §§ 15 und 17 GebG.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG - Z. 2 gilt nur beim Jagdpachtvertrag - sind Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, gebührenpflichtig, und zwar nach dem Wert im allgemeinen mit 1 v.H.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt - ausgehend von seiner bisherigen Rechtsprechung (siehe insbesondere das bereits oben zitierte Erkenntnis Slg. Nr. 5930/F, aber auch die Erkenntnisse vom 18. Juni 1979, Z1. 2339/78, ÖStZB 1980/4, S. 40, und vom 6. Mai 1985, Z1. 84/1/0194, ÖStZB 1986/11, S. 171), die die Beschwerde gar nicht zu widerlegen versucht - die Auffassung, daß nach dem im wesentlichen oben in Verbindung mit den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses Slg. Nr. 5930/F dargestellten Inhalt der am 11. November/5. Dezember 1983 unterzeichneten Urkunde nicht Kauf, sondern jedenfalls ein sonstiger Vertrag im Sinne des § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG anzunehmen ist.
Wenn in der Beschwerde behauptet wird, durch das hand-schriftliche Ankreuzen der vorgedruckten Abkürzung „MK“ gehe aus der in Rede stehenden Urkunde mit Klarheit hervor, daß ein Kaufvertrag „Mietkauf“ „vereinbart“ worden sei, dann wird dabei folgendes übersehen:
Ganz abgesehen davon, daß dieser allfällige, aber einzige Hinweis auf einen Kaufvertrag in Widerspruch zu allen sonstigen Formulierungen in dieser Urkunde stünde, sodaß Klarheit gesprochen werden könnte, ist für die Gebühren nach § 17 Abs. 1 erster Satz GebG der keinesfalls von Festsetzung der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichtete Schrift (Urkunde) maßgebend. Die von den Vertragsteilen gewählten Bezeichnungen (hier also einerseits „LEASING-VERTRAG“ und andererseits „MK“) sind für die Entscheidung, welches Rechtsgeschäft nach dem Urkundeninhalt anzunehmen ist, ohne Bedeutung (siehe z.B. das Erkenntnis vom 15. Dezember 1976, Zl. 2005/74, Slg. Nr. 5059/F, und das bereits zitierte Erkenntnis Slg. Nr. 5930/F). Der Vollständigkeit halber und zur Vermeidung von Mißverständnissen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, daß in der hier in Rede stehenden Urkunde lediglich auf die auf deren Rückseite abgedruckten, keinen Hinweis auf einen Kaufvertrag enthaltenden Vertragsbedingungen Bezug genommen wird. Für die Beschwerde ist daher auch aus § 17 Abs. 1 zweiter Satz GebG, wonach zum Urkundeninhalt auch der Inhalt von Schriften zählt, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird, nichts zu gewinnen.
Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird auf Grund des § 17 Abs. 2 GebG bis zum Gegenbeweise der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat.
Auch aus der zuletzt zitierten Gesetzesstelle ist - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - keine Rechtswidrigkeit im Zusammenhang mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides abzuleiten, weil die Rechtsvermutung des § 17 Abs. 2 GebG nur bei unklaren Textierungen des Urkundeninhaltes bzw. dessen Undeutlichkeit oder Mehrdeutigkeit in Betracht kommt (siehe z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juli 1962, Zl. 175/462, und vom 25. März 1985, Zl. 84/15/0073, Slg. Nr. 5982/F). Mit diesen Ausführungen ist auch bereits dargetan, daß sich die Beschwerde zu Unrecht im Zusammenhang mit § 17 Abs. 2 GebG auf die „Rechnung“ vom 21. Dezember 1983 beruft. Im übrigen wäre eine Bezugnahme auf sie - ganz abgesehen von der zeitlichen Distanz zu der am 11. November/5. Dezember 1983 unterzeichneten, am 15. Dezember 1983 beim Finanzamt eingelangten Urkunde - im Sinne des § 17 Abs. 1 zweiter Satz GebG schon deshalb rechtlich unerheblich, weil ein Text ohne Unterzeichnung keine Urkunde ist (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1985, Zl. 84/15/0176, Slg. Nr. 5996/F). Gemäß § 17 Abs. 5 GebG heben die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht auf. Daher vermag auch eine nachträgliche Änderung eines Rechtsgeschäftes nichts mehr an einer bereits entstandenen Gebührenschuld zu ändern (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1967, Zl. 2165/65, Slg. Nr. 3559/F) Im vorliegenden Fall entstand die Gebührenschuld gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 lit. a) GebG am 5. Dezember 1983.
Wenn in der Beschwerde schließlich für den Fall, daß der Verwaltungsgerichtshof der Meinung sein sollte, die „Rechnung“ könne nicht in den Kreis der gebührenrechtlichen Erwägungen einbezogen werden, die Festsetzung der Gebühren gerügt wird, weil sie nur unter Bedachtnahme auf § 15 Abs. 3 BewG in Verbindung mit den §S 1 Abs. 1 und 26 GebG hätte erfolgen dürfen, so ist darauf nachstehendes zu erwidern:
Gemäß § 33 TP 5 Abs. 3 erster Satz GebG sind bei unbestimmter Vertragsdauer die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten. Jedenfalls seit seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 7. Dezember 1977, Zlen. 1005, 1552/7,5, Slg. Nr. 5200/F, S. 357 letzter Absatz, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, daß § 33 TP 5 Abs. 3 GebG eine Sondervorschrift bzw. auf Grund dieser ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung als der für die Gebührenbemessung maßgebliche Wert das dreifache Jahresentgelt anzunehmen ist. § 26 GebG bestimmt jedoch ausdrücklich, daß für die Bewertung der gebührenpflichtigen Gegenstände die Vorschrift des Bewertungsgesetzes 1955 ... gelten, insoweit nicht in den Tarifbestimmungen abweichende Bestimmungen getroffen sind. Ist - wie im vorliegenden Fall - nur ein Vertragsteil zeitlich gebunden, während der andere das Vertragsverhältnis ohne Beschränkung auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Gründe durch Kündigung auflösen kann, dann ist ein Bestandverhältnis auf unbestimmte Dauer anzunehmen (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1981, Zl. 701/80, Slg. Nr. 5610/F, wo es im einleitenden fettgedruckten Rechtsatz gegenüber den richtigen Entscheidungsgründen irrtümlich „bestimmte“ statt „unbestimmte“ Dauer heißt).
Aus allen dargelegten Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen ist.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985, die auf Grund ihres Art. III Abs. 2 im vorliegenden Fall anzuwenden ist.
Wien, am 16. März 1987
Rückverweise
Keine Verweise gefunden