Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Närr, Dr. Degischer und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Gaismayer, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. GZ in W, vertreten durch Dr. Johann Herndlhofer, Rechtsanwalt in Wien I, Wiesingerstraße 6, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 23. Mai 1979, Zl. MA 70-VIII/Z 42/76, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.230,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 28. Juli 1976 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 der Straßenverkehrsordnung 1960 für die Entfernung und Aufbewahrung seines PKW's die Bezahlung eines Betrages von S 2.051,-- mit der Begründung vorgeschrieben, daß das Fahrzeug am 9. Juni 1976 um 18,19 Uhr von Wien XV, Anschützgasse 34, habe entfernt werden müssen, da es vor einer Ein- und Ausfahrt eines Grundstückes abgestellt und dadurch der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Wegfahren von dem Grundstück gehindert gewesen sei.
Auf Grund der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers wurde dieser Bescheid mit Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 23. Mai 1979 „mit der Abänderung bestätigt, daß der Kostenbetrag auf S 820,-- herabgesetzt wird“.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid unter anderem deshalb für rechtswidrig, weil eine Vorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes unzulässig sei. Als Zeitpunkt der Vorschreibung sei nach Auffassung des Beschwerdeführers jener anzusehen, an dem der entsprechende Bescheid den Bereich der Behörde verlassen habe, keinesfalls jedoch der Tag der Beschlußfassung-durch den Berufungssenat oder das Datum des Bescheides.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.
Gemäß § 89a Abs. 7 StVO 1960 ist eine Kostenvor-schreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes unzulässig. Die Entfernung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers wurde am 9. Juni 1976 vorgenommen, die Vorschreibung der damit verbundenen Kosten erfolgte jedoch erst am 14. September 1979, also nach mehr als drei Jahren, da an diesem Tag der diesbezügliche Bescheid der belangten Behörde vom 23. Mai 1979 im Wege der Hinterlegung zugestellt worden und sohin als erlassen anzusehen ist (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis vom 7. April 1964, Slg. N. F. Nr. 6289/A).
Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, weshalb sich eine Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens erübrigt.
Die Vorschreibung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff legi cit. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 542/1977.
Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers (S 140,-- an Stempelgebühren) war abzuweisen, da insgesamt lediglich S 230,-- an Stempelgebühren zu entrichten waren (zweimal S 70,-- für zwei Beschwerdeausfertigungen, S 70,-- für die Vollmacht und S 20,-- für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides).
Wien, am 25. Jänner 1980
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