Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Loebenstein und die Hofräte Dr. Jurasek, Dr. Iro, Öhler und Dr. Pichler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Korsche, über die Beschwerde der Stadt Linz (vormals Bezirksfürsorgeverband Linz Stadt), vertreten durch den Bürgermeister F H in L, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. August 1975, Zl. 9 122 Ue 20/23 1975, betreffend Feststellung der endgültigen Fürsorgepflicht (mitbeteiligte Partei: Steiermärkische Landesregierung Landesfürsorgeverband in Graz), zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesland Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 720, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der mj. R U wurde am 6. Oktober 1971 in L von M U außer der Ehe geboren. Nach der Geburt wurde der Minderjährige in das Landes Kindeskrankenhaus Linz und von diesem in Durchführung der Erziehungshilfe im Sinne des § 24 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1954, am 19. November 1971 in das Kinderheim S in L gebracht. Seit 9. Juni 1972 befindet sich der Minderjährige bei Pflegeeltern in N in entgeltlicher Pflege.
Der Bezirksfürsorgeverband Linz Stadt (Magistrat der Landeshauptstadt LinzJugendamt) erstattete für die von ihm als vorläufig verpflichteter Fürsorgeverband erbrachten Leistungen noch im Jahre 1971 gemäß § 18 der Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924, DRGBl. I, S. 100 (Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 397/1939), in der Fassung der Vierten Verordnung zur Vereinfachung des Fürsorgerechtes vom 9. November 1944, DRGBl. I, S. 323, die im Bundesland Steiermark gemäß Art. I des Steiermärkischen Gesetzes vom 5. Jänner 1949, LGBl. Nr. 7, als landesgesetzliche Bestimmung in Kraft steht (in der Folge mit FV abgekürzt), Ersatzanspruchsmeldungen sowohl an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung als Fürsorgeaufsichtsbehörde als auch an die Steiermärkische Landesregierung Landesfürsorgeverband (Schreiben vom 16. Dezember 1971 und 27. Dezember 1971). In den an den Steiermärkischen Landesfürsorgeverband erstatteten Ersatzanspruchsmeldungen wurde darauf hingewiesen, daß der mj. R U seit 6. Oktober 1971 bzw. 19. November 1971 wegen Hilfsbedürftigkeit durch Gewährung von Unterkunft und Verpflegung im Landes Kinderkrankenhaus Linz bzw. im Kinderheim S in L aus Mitteln der öffentlichen Fürsorge unterstützt werde und daß die Mutter dieses Kindes im 10. Monat vor dessen Geburt in der Strafanstalt M inhaftiert gewesen sei. Der Steiermärkische Landesfürsorgeverband sei daher der endgültig verpflichtete Fürsorgeverband.
Mit Erledigung vom 9. März 1972 gab die Steiermärkische Landesregierung Landesfürsorgeverband diesen Erstattungsanträgen keine Folge. Mit Schreiben vom 12. Oktober 1972 ersuchte das Jugendamt der Landeshauptstadt Linz in seiner Eigenschaft als Bezirksfürsorgeverband die Steiermärkische Landesregierung Landesfürsorgeverband neuerlich um die Abgabe eines Anerkenntnisses. Diesem Erstattungsantrag wurde mit einer mit 3. November 1972 datierten Erledigung ebenfalls keine Folge gegeben.
Im Zuge des in Oberösterreich laufenden Verfahrens (Fürsorge und Kostenerstattungspflicht für die Mutter und für den mj. R U, und zwar für Letzteren für die Zeit vom 6. Oktober bis 19. November 1971 Aufenthalt desselben im Landes Kinderkrankenhaus Linz) hat die Oberösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 23. Februar 1973 auf Antrag des Magistrates der Stadt Linz gemäß § 29 FVgemäß Art. I des Oberösterreichischen Gesetzes vom 18. Mai 1949, LGBl. Nr. 53, waren zur Zeit der Erlassung dieses Bescheides die Bestimmungen der FV auch im Bundesland Oberösterreich weiter als landesgesetzliche Bestimmungen in Kraftfestgestellt, daß das Land Oberösterreich gemäß § 8 FV nicht endgültig fürsorgepflichtig sei und somit gemäß § 14 FV auch nicht zum Kostenersatz verhalten werden könne. Dieser Bescheid blieb unangefochten.
Da eine Entscheidung über die Frage der endgültigen Kostentragung durch den Landesfürsorgeverband Steiermark nicht zustande kam, stellte der Magistrat der Landeshauptstadt Linz (Jugendamt) in seiner Eigenschaft als Bezirksfürsorgeverband am 22. Jänner 1973 an die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde den Antrag, gemäß § 29 FV eine Entscheidung dahin gehend zu treffen, daß der Landesfürsorgeverband Steiermark für die im Interesse des mj. R U aufgewendeten Unterstützungsgelder der endgültig verpflichtete Fürsorgeverband sei. Zur Begründung dieses Antrages wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die Hilfsbedürftigkeit des vorgenannten Minderjährigen innerhalb von sechs Monaten nach dessen Geburt eingetreten und daher für die Beurteilung des endgültig verpflichteten Fürsorgeverbandes die Bestimmung des § 8 FV anzuwenden sei. Da die Kindesmutter im 10. Monat vor der Geburt des Kindes im Arbeitshaus M angehalten worden sei, habe ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht ermittelt werden können, weshalb die Bestimmung des § 8 FV zum Tragen komme, wonach in Ermangelung eines gewöhnlichen Aufenthaltes im 10. Monat vor der Geburt der Landesfürsorgeverband endgültig verpflichtet sei, in dessen Bezirk sich die Mutter tatsächlich aufgehalten habe. Da sich nun die Kindesmutter im 10. Monat vor der Geburt des Minderjährigen in M aufgehalten habe, ohne am Aufenthaltsort einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet zu haben, treffe die endgültige Fürsorgepflicht daher den Landesfürsorgeverband Steiermark.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochen, daß gemäß § 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 FV, die zufolge des Gesetzes vom 5. Jänner 1949, LGBl. Nr. 7, als landesgesetzliche Bestimmungen weitergelten, der Landesfürsorgeverband Steiermark nicht der endgültig verpflichtete Fürsorgeverband und auch nicht verpflichtet sei, dem Bezirksfürsorgeverband Linz Stadt die für den mj. R U, geboren ..., entstandenen Kosten zu ersetzen.
Zur Begründung dieser Entscheidung wurde unter anderem ausgeführt, daß der Landesfürsorgeverband Steiermark in seiner Gegenschrift ausgeführt habe, es sei unbestritten, daß der Minderjährige innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt hilfsbedürftig geworden sei und daß die Mutter im 10. Monat vor der Geburt sich zur Gänze im Arbeitshaus M aufgehalten habe. Vor ihrer Einweisung in das Arbeitshaus habe sie jedoch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in L innegehabt, der durch die Inhaftierung und nachfolgende Überstellung in das Arbeitshaus nicht verloren gegangen sei. Der Ortswechsel spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Aus den Akten ergebe sich nachstehender Sachverhalt: Der am 6. Oktober 1971 unehelich geborene mj. R U werde seit 9. November 1971 aus Mitteln der öffentlichen Fürsorge unterstützt. Die Kindesmutter habe sich in der Zeit vom 14. Februar 1969 bis 5. Jänner 1971 im Arbeitshaus befunden. Sie habe sich demnach im 10. Monat vor der Geburt das sei die Zeit vom 6. Dezember 1970 bis 5. Jänner 1971 nachweislich im Arbeitshaus M befunden. Vor dieser Zeit habe sie in verschiedenen Gasthöfen in L Wohnung genommen und ihren Unterhalt vorwiegend durch Ausübung der geheimen Prostitution bestritten. Sie sei deshalb mit den Urteilen des Bezirksgerichtes Linz vom 13. März 1967, GZ. 20 U 344/67, und vom 20. September 1968, GZ. 20 U 1109/68, wegen Vagabundage jeweils zu zwei Monaten strengem Arrest verurteilt worden. Aus dem vom Bezirksgericht für Strafsachen Linz eingeholten Strafakt GZ. 20 U 344/67 gehe klar hervor, daß die Mutter M U mit der damaligen Wohnadresse L, R straße x, wiederholt in L straffällig geworden und vom genannten Bezirksgericht mehrmals bestraft worden sei. In der im Strafakt befindlichen Niederschrift vom 2. März 1967 habe M U angegeben, daß sie zuletzt am 12. November 1966 in L von der Kriminalpolizei wegen Ausübung der geheimen Prostitution festgenommen worden und vom Bezirksgericht Linz mit sieben Wochen Arrest bestraft worden sei. Sie sei am 12. Jänner 1967 aus dieser Strafhaft entlassen worden und habe seit dieser Zeit wieder ihren Lebensunterhalt durch Ausübung der geheimen Prostitution in L verdient.
Aus dem Akt GZ. 20 U 1109/68 gehe hervor, daß M U in der Zeit vom 22. Juni 1968 an diesem Tag sei sie aus dem Arbeitshaus M bedingt entlassen worden bis 13. September 1968 sich in L zuerst bei ihren Eltern, dann in verschiedenen Unterkünften in Linz aufgehalten und nach einem kurzen 14tägigen Arbeitsverhältnis bei den R werken in U ihren Lebensunterhalt fast ausschließlich durch Ausübung der geheimen Prostitution bestritten habe (siehe Niederschrift vom 5. September 1968, GZ. 20 U 1109/68, Bl. Zl. 7).
Vom 13. September 1968 bis 13. November 1968 habe sie im Landesgerichtlichen Gefangenhaus in L eine zweimonatige Arreststrafe verbüßt. Vom 13. November 1968 bis 18. Dezember 1968 sei sie laut Meldenachweis der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. Dezember 1971, GZ. III/M 4424/71, in L, R straße x, gemeldet gewesen. Laut Mitteilung des Arbeitshauses M vom 11. Juni 1971, Zl. G 10/69, soll sich M U vor ihrer Einlieferung in das Arbeitshaus M (Februar 1969) in L, H gasse, B stüberl, aufgehalten haben.
Gemäß § 8 Abs. 1 FV sei bei Hilfsbedürftigkeit eines unehelichen Kindes innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt derjenige Fürsorgeverband endgültig verpflichtet, in dessen Bezirk die Mutter im 10. Monat vor der Geburt ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe oder in Ermangelung eines solchen, der Landesfürsorgeverband, in dessen Bezirk sie sich in diesem Monat zuletzt aufgehalten habe. Sei ein solcher Bezirksoder Landesfürsorgeverband nicht vorhanden oder zu ermitteln, so sei der Landesfürsorgeverband zuständig, dem der vorläufig verpflichtete Bezirksfürsorgeverband angehöre. Gemäß § 9 Abs. 1 FV werde durch den Eintritt oder die Einlieferung in eine Kranken , Entbindungs , Heil , Pflege oder sonstige Fürsorgeanstalt, in eine Erziehungsanstalt oder eine Straf , Arbeits oder sonstige Zwangsanstalt an dem Anstaltsort ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht begründet.
Im gegenständlichen Fall habe der Magistrat Linz die Meinung vertreten, daß die Mutter des mj. R U vor ihrer Einweisung in das Arbeitshaus M keinen gewöhnlichen Aufenthalt in L begründet habe. Wie sich auf Grund der durchgeführten Ermittlungen ergebe, habe sich die Mutter vor ihrer Einlieferung in das Gefangenhaus Linz und vor Überstellung in das Arbeitshaus M zweifellos ständig in L aufgehalten und ihren Lebensunterhalt überwiegend durch Ausübung der geheimen Prostitution bestritten. Es könne durch nichts erwiesen werden, daß sie L verlassen habe. Es lasse sich daraus eindeutig schließen, daß die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in L gehabt habe, zumal ein gewöhnlicher Aufenthalt bereits durch die Tatsächlichkeit des Aufenthaltes und durch den Willen des Verbleibens an diesem Ort begründet werde. Nach Lehre und Spruchpraxis gehöre zur Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne fürsorgerechtlicher Bestimmungen weder die polizeiliche Anmeldung, noch der Besitz einer eigenen Wohnung und ebensowenig die Absolvierung eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses. Die tatsächlichen Umstände würden also die Frage entscheiden, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden sei, oder nicht. Dies sei im gegenständlichen Fall sicherlich gegeben, da die Mutter in L Jahre hindurch gelebt und dort ihren Lebensunterhalt gefristet habe. Durch die Einweisung der M U in das Arbeitshaus M sei deren gewöhnlicher Aufenthalt in L nicht verloren gegangen.
Diese Rechtsansicht werde auch durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Mai 1970, Zl. 1423/69, gestützt, worin ausgesprochen worden sei, daß die negative Bestimmung, daß am Anstaltsort kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werde, nicht gleichzeitig bedeute, daß an dem Ort, an dem sich der Heiminsasse unmittelbar vor der Aufnahme in das Heim aufgehalten habe, der gewöhnliche Aufenthalt verloren gehe. Die Argumentation des Magistrates Linz, wonach dies nur bei einer Unterbringung in einer Anstalt am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes zutreffe, finde in diesem Verwaltungsgerichtshoferkenntnis keine Deckung, denn der Satz, daß an dem Ort, an dem sich der Heiminsasse unmittelbar vor der Aufnahme in das Heim aufgehalten habe, der ungewöhnliche Aufenthalt nicht verloren gehe, lasse ohne weiteres die Annahme zu, daß der Ort der Anstalt und der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht ident sein müßten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, in der zusammengefaßt die Rechtsmeinung vertreten wird, daß die Bestimmung des § 8 FV der des § 9 Abs. 2 FV in ihrer Bedeutung vorangehe und, da sich die Mutter im ganzen 10. Monat vor der Geburt ihres außerehelichen Kindes in der Anstalt M aufgehalten habe, die endgültige Kostentragungspflicht nur den Landesfürsorgeverband Steiermark treffen könne.
Die belangte Behörde vertritt in ihrer Gegenschrift zusammengefaßt die Meinung, daß durch die Einweisung der M U in das Arbeitshaus M deren auch von der Beschwerdeführerin nicht bestrittener vor der Einweisung bestandener gewöhnlicher Aufenthalt in Linz nicht verloren gegangen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die erhobene Beschwerde und die erstattete Gegenschrift erwogen:
Auf Grund des Vorbringens der Parteien dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Frage zu entscheiden, ob eine Mutter durch einen Aufenthalt in einer Anstalt im 10. Monat vor der Geburt ihres innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der Geburt hilfsbedürftig werdenden Kindes ihren vor der Einweisung in diese Anstalt innegehabten „gewöhnlichen Aufenthaltsort“ verloren hat oder nicht.
Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in einem einwandfreien Verfahren Feststellungen darüber getroffen, daß die Mutter vor ihrer Einlieferung nach M ihren gewöhnlichen Aufenthalt in L gehabt hat und während des 10. Monates vor der Geburt des Kindes sich im Arbeitshaus M befunden hat. Der gewöhnliche Aufenthaltsort der Mutter vor deren Einlieferung lag daher im Bezirk des Bezirksfürsorgeverbandes Linz Stadt, des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin (zur Rechtsnachfolge vgl. § 23 des O.ö. Sozialhilfegesetzes vom 6. August 1973, LGBl. Nr. 66).
Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 FV bestimmt, daß durch den Eintritt oder die Einlieferung in eine der in dieser Gesetzesstelle genannten Einrichtungen an dem Anstaltsort ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht begründet wird. Die Absicht des Gesetzgebers ist eindeutig dahin gegangen, durch die Bestimmung des § 9 FV die Anstaltsorte und damit die zuständigen Fürsorgeverbände von der endgültigen Tragung von Fürsorgeleistungen für auswärtige Personen zu schützen. Die negative Bestimmung, daß im Anstaltsort kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird, bedeutet aber nicht gleichzeitig (dies wird auch durch den Inhalt der Bestimmung des § 9 Abs. 2 FVG erhärtet), daß an dem Ort, in dem sich die in eine Anstalt eingewiesene Person unmittelbar vorher aufgehalten hat, der gewöhnliche Aufenthalt verloren geht. Für den Beschwerdefall ist aus den obangestellten Überlegungen daher zu folgern, daß die Mutter durch ihren zwangsweisen Aufenthalt im Arbeitshaus M dort keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, jedoch ihren bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt in L trotz ihres zwangsweisen Aufenthaltes in diesem Arbeitshaus beibehalten hat (vgl. hiezu die Ausführungen des hg. Erkenntnisses vom 6. Mai 1970, Zl. 1423/69, auf welches unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung verwiesen wird, und die Ausführungen bei „Baath, Kneip, Langlotz 'Fürsorgepflicht', 13. Aufl., Verlag Franz Vahlen, Berlin 1942, S. 114“).
Wenn sich nunmehr die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Standpunktes auf das hg. Erkenntnis vom 30. März 1960, Zl. 132/5d, beruft, so kann ihr der Verwaltungsgerichtshof bei den aus diesem Erkenntnis gezogenen Schlüssen aus folgenden Erwägungen nicht beipflichten:
Maßgebend in der Begründung dieses Erkenntnisses sind nämlich jene auf Seite 9 unten und Seite 10 oben enthaltenen Sätze, die folgenden Inhalt haben:
„Hatte sie während der ganzen Monatsfrist (das ist der zehnte Monat vor der Geburt des Kindes) an den Orten, an denen sie sich innerhalb dieser Frist befand, keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so tritt die Bestimmung in Geltung, wonach der Landesfürsorgeverband des letzten Aufenthaltes in dieser Frist die endgültige Fürsorgepflicht zu übernehmen hat. Aus dem Wortlaut der angeführten Bestimmung (gemeint ist § 8 FV) geht allerdings nicht hervor, daß für die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes nur der Ort in Betracht zu ziehen wäre, an dem sich die Kindesmutter in der Monatsfrist aufgehalten hat.“
An diese seinerzeitige Formulierung des Verwaltungsgerichtshofes schließen sich die Ausführungen des hg. Erkenntnisses Zl. 1423/69 und die nunmehrigen Überlegungen an. War eine Mutter im 10. Monat vor der Geburt des Kindes (§ 8 Abs. 1 FV) in einer Anstalt und konnte daher einen gewöhnlichen Aufenthalt nicht begründen (§ 9 Abs. 1 FV), hatte sie aber vor ihrem Eintritt in diese Anstalt einen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 7 Abs. 2 FV), so ist rechtlich davon auszugehen, daß der vor dem Eintritt in die Anstalt bestandene gewöhnliche Aufenthalt nicht erloschen ist (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 13. März 1973, Zl. 1516/71, auf welches unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird).
Die belangte Behörde hat somit zu Recht ausgesprochen, daß der Landesfürsorgeverband Steiermark nicht der endgültig verpflichtete Fürsorgeverband ist. Die Beachtung des Art. II der vorläufigen Vereinbarung zwischen dem Bundesland Steiermark und dem Bundesland Oberösterreich über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe (öffentliche Fürsorge) vom 7. Dezember 1973, O.ö. Nr. 20/1974, im Zusammenhalt mit § 42 Abs. 3 des O.ö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, würde zu keinem anderen Ergebnis führen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 4/1975.
Wien, 22. April 1976
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