Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strau und die Hofräte Dr. Schmelz, Kobzina, Dr. Hrdlicka und Dr. Iro als Richter, im Beisein des Schriftführers Ministerialoberkommissär Dr. Gancz, über die Beschwerde des J T in W, vertreten durch Dr. Theo Petter, Rechtsanwalt in Wien I, Stephansplatz 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. März 1973, Zl. 196.517 11 16/72, betreffend die Zurücklegung einer Taxikonzession, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 600, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer besaß die Konzession für das Platzfuhrwerks Gewerbe (Taxi Gewerbe), eingeschränkt auf die Verwendung nur eines Personenkraftwagens mit vier bis sechs Sitzplätzen einschließlich des Lenkersitzes, im Standort W.
Am 24. März 1972 langte beim Magistrat der Stadt Wien, MA 70, die mit 13. März 1972 datierte und an die Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen in der Sektion Verkehr der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien adressierte Erklärung des Beschwerdeführers ein, er lege seine „Berechtigung zur Ausübung des Platzfuhrwerks Gewerbes (Taxi Gewerbes), Reg. Zl. 1052/k/21, neu, bedingt zugunsten Frau Anna T ... zurück“. Die Echtheit der Unterschrift des Beschwerdeführers auf dieser Erklärung ist notariell beglaubigt. Am 2. Oktober 1972 langte beim Magistrat der Stadt Wien, MA 70, unter Anschluß der Rechtsanwalt Dr. Theo P. durch den Beschwerdeführer am 27. September 1972 erteilten Vollmacht das an die Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen in der Sektion Verkehr der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Wien, an den Magistrat der Stadt Wien, MA 70, und an die Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, adressierte Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. Theo P. vom 28. September 1972 mit folgendem Wortlaut ein:
„Meinem Mandanten, Herrn Josef T., wurde am 13. 3. 1972 von dem amtsbekannten Franz R. unter Mitwirkung des ebenfalls amtsbekannten Rechtsanwaltes Herbert K. eine Blanko Rücklegungserklärung herausgelockt, welche von einem Notar hinsichtlich der Unterschrift beglaubigt wurde, ohne daß in der Erklärung der Name des oder der Begünstigten eingesetzt war. Ich widerrufe hiemit namens Herrn Josef T. ausdrücklich diese im Zeitpunkt der Unterfertigung ohnedies inhaltslose Erklärung und ersuche die Fachgruppe für den Fall, daß das Original dieser dann offenbar nachträglich ergänzten Erklärung von wem immer zwecks Konzessionserteilung vorgelegt würde, diese Erklärung als gegenstandslos zu behandeln und nicht als Grundlage für ein Verfahren zur Rücklegung der gegenständlichen Konzession und Erteilung einer gleichartigen Konzession an eine dritte Person zu nehmen. Das gleiche Ersuchen ergeht, hiemit an die M.A 70 und an das Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Wien.“
Mit dem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 70, vom 6. November 1972 wurde die „am 24. 3. 1972 gemäß § 144 Abs. 6 GewO erstattete Anzeige des“ Beschwerdeführers, „zur Ausübung des mit Kraftfahrzeugen betriebenen Platzfuhrwerks Gewerbes, eingeschränkt auf die Verwendung eines Personenkraftwagens mit vier“ bis sechs Sitzplätzen einschließlich des Lenkersitzes im Standort W, berechtigt, betreffend die Zurücklegung dieses Gewerberechtes, .... gemäß § 144 Z. 7.GewO mit Wirksamkeit vom 6. November 1972 zur Kenntnis genommen“. Die eingebrachte Rücklegungserklärung habe so wurde begründend ausgeführt, dahin gelautet, daß der Beschwerdeführer seine Berechtigung zur Ausübung des Taxi Gewerbes bedingt zugunsten der Anna T. zurücklege. Da Anna T. nunmehr zufolge dieser Rücklegungserklärung eine gleichartige Konzession verliehen worden sei, sei damit dieser Bedingung entsprochen worden. Zur Eingabe vom 28. September 1972 werde bemerkt, daß die Rücklegungserklärung im Wege der Fachgruppe der Magistratsabteilung 70 vollständig ausgefüllt und notariell beglaubigt vorgelegt worden sei. Eine einmal abgegebene, vollständig ausgefüllte Rücklegungserklärung, welche bei der Gewerbebehörde eingelangt sei, könne nicht mehr widerrufen werden. Durch die bedingte Rücklegungserklärung verliere der Konzessionsinhaber das Verfügungsrecht über die Konzession. Von diesem Zeitpunkt an könne er das Gewerbe auch nicht mehr verpachten, verlegen, auf Teilbefugnisse verzichten, u. a. m. Dagegen könne er das Gewerbe fortbetreiben, weil er insolange im Besitze der Gewerbeberechtigung bleibe, als nicht die Bedingung der Rücklegungserklärung erfüllt sei.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden, behauptet der Beschwerdeführer, es handle sich bei einer Zurücklegungserklärung sicherlich um eine Rechtshandlung, die für sich allein bereits Rechtswirkungen nach sich ziehe. Eine Rechtshandlung müsse aber einer rechtlichen Überprüfung zugänglich sein, ob sie den fundamentalen Rechtsgrundsätzen, genüge. Da die Verwaltungsvorschriften diesbezüglich keine Bestimmungen enthielten, müsse diese Frage nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes beurteilt werden, wobei nicht nur auf die Bestimmungen über die persönliche Rechtsund Handlungsfähigkeit von Personen, sondern sicherlich auch auf die Bestimmungen des § 870 ABGB Bedacht zu nehmen sei. Ob eine Rechtshandlung, die für ein Verwaltungsverfahren ein wesentliches Sachverhaltselement darstelle, erzwungen oder arglistig veranlaßt worden sei, oder z. B. von, einem wegen Schwachsinnigkeit voll Entmündigten gesetzt worden sei, mache im konkreten Fall keinen essentiellen Unterschied. So wäre z. B. die Behörde, wenn dieser nach Einlangen der Rücklegungserklärung der Umstand einer Entmündigung bekannt geworden wäre, verpflichtet gewesen, eine entsprechende Prüfung dieser Frage vorzunehmen und zutreffendenfalls festzustellen, daß der gesetzten Rechtshandlung Rechtswirksamkeit nicht zukommt. Dies ergebe sich auch zwingend aus § 9 AVG 1950. In diesem Fall hätte sich die Behörde sicherlich rechtens nicht auf den Standpunkt stellen können, es handle sich bei der von einem Handlungsunfähigen vorgenommenen Handlung um ein für das Verwaltungsverfahren unverrückbares Sachverhaltselement. Das gleiche habe aber auch für eine Person zu gelten, die durch deliktischen Betrug oder mittels Zwang zur Setzung der Rechtshandlung der Konzessionsrücklegung veranlaßt worden sei. Im Zusammenhang mit der Tatsache, daß die Zurücklegungserklärung blanko unterfertigt worden sei, müsse auch geprüft werden, ob einer Rücklegungserklärung Rechtsgültigkeit zukomme, wenn es einer dritten Person freistehe, aus einem unbestimmten Kreis von Personen einen Begünstigten einzusetzen. Eine Mangelhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens erblicke der Beschwerdeführer endlich darin, daß die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen über den von ihm behaupteten Sachverhalt durchgeführt habe, obwohl es ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre, durch Beischaffung der Strafakten entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Diese Mangelhaftigkeit des Verfahrens finde jedoch ihre Begründung in der von der belangten Behörde vertretenen unrichtigen Rechtsansicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde nach dem Vorliegen der Gegenschrift der belangten Behörde erwogen:
Gemäß § 144 Abs. 6 GewO ist die Zurücklegung (Anheimsagung) eines Gewerbes vom Gewerbetreibenden der Gewerbebehörde sogleich anzuzeigen. Gemäß § 144 Abs. 7 GewO wird diese Zurücklegung (Anheimsagung) mit dem Tage wirksam, an welchem dieselbe bei der Gewerbebehörde erster Instanz erklärt wird bzw. einlangt.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er die mit dem Ausstellungsdatum 13. März 1972 versehene Anzeige, die ihm verliehene Berechtigung zur Ausübung des Taxi Gewerbes zugunsten einer im Zeitpunkt der Ausstellung der Erklärung noch nicht genannten Person zurückzulegen, unterfertigt und sie einem Dritten zur weiteren Verwendung überlassen hat. Der vom Beschwerdeführer damit offenkundig beabsichtigte und von ihm auch gar nicht ausdrücklich in Abrede gestellte Zweck dieses Vorganges kann nur darin erblickt werden, daß ein Dritter den Namen des Begünstigten der keinen Rechtsanspruch darauf hat, daß er eine gleiche Konzession erhält, wie sie der Zurücklegende besitzt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Jänner 1967, Slg. Nr. 7050/A) in die Rücklegungserklärung einsetzt und sie sodann der Gewerbebehörde vorlegt. Da es dem Beschwerdeführer nicht Verwehrt ist, die hier allein in Rede stehende Auswahl des Begünstigten und die Einfügung dessen Namens in die vorbereitete schriftliche Anzeige einem Dritten zu überlassen, kann von der Unwirksamkeit einer solchen Blanko Rücklegungserklärung keine Rede sein. Im übrigen stellt es § 144 Abs. 6 GewO in das Belieben des bisherigen Gewerbeinhabers, ob er die schriftliche Anzeige der Zurücklegung des Gewerbes persönlich der Gewerbebehörde überreicht oder sich dazu eines Dritten bedient .(vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Februar 1961, Slg. Nr. 5491/A).
Der Unterschied zwischen einer unbedingt abgegebenen Rücklegungserklärung und einer bedingt abgegebenen Rücklegungserklärung besteht nur darin, daß im ersten Fall die Gewerbeberechtigung sofort mit dem Einlangen bei der Gewerbebehörde erlischt, im zweiten Fall aber erst mit der Erfüllung der Bedingung. Die „zurücklegende Partei“ verliert daher auch bei einer bedingt abgegebenen Rücklegungserklärung in dem Augenblick, in welchem die Erklärung die Gewerbebehörde erreicht, jede weitere Dispositionsbefugnis über das Gewerberecht (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Mai 1960, Slg. Nr. 5285/A, und vom 20. September 1966, Zl. 1560/65, wobei zu letzterem an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert wird). Selbst die bedingte Anheimsagung eines Gewerbes wird mit dem Einlangen bei der Gewerbebehörde wenn auch nur unter der aufschiebenden Bedingung wirksam und es ist von da ab eine Zurücknahme nicht mehr zulässig (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Februar 1961, Slg. Nr. 5491/A).
Der Beschwerdeführer stellt seine Handlungsfähigkeit weder für den Zeitpunkt der Unterfertigung der Blanko Rücklegungserklärung noch für einen späteren Zeitpunkt in Abrede. Da auch den Akten des Verwaltungsverfahrens Gegenteiliges nicht zu entnehmen ist, ist jede weitere Erörterung in diesem Zusammenhang entbehrlich.
Bei der Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung handelt es sich um keine privatgeschäftliche Verfügung, sondern um einen im Bereich des öffentlichen Rechtes abgegebenen, empfangsbedürftigen Willensakt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1967, Zl. 2177/65, auf welches gleichfalls unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird). Aber selbst wenn die vom Beschwerdeführer ins Auge gefaßten privatrechtlichen Bestimmungen dessen ungeachtet und ungeachtet der von Gesetzes wegen mit dem Einlangen der Anzeige über die Zurücklegung des Gewerbes bei der Gewerbebehörde verbundenen Wirksamkeit beachtlich wären, kämen nach § 875 ABGB, der gemäß § 876 ABGB für sonstige nicht Verträge betreffendeWillenserklärungen entsprechend gilt, welche einer anderen Person gegenüber abzugeben, sind, die §§ 870 bis 874 ABGB nur in dem Falle zur Anwendung, daß der andere Teil an der Handlung des Dritten teilgenommen hat oder von derselben offenbar wissen mußte. Der Beschwerdeführer behauptet jedoch keineswegs, daß der Magistrat der Stadt Wien an den für den Beschwerdeführer nachteiligen Handlungen Dritter teilgenommen hätte oder auch nur von denselben am 24. März 1972, dem Zeitpunkt des Einlangens der bedingt abgegebenen Rücklegungserklärung beim Magistrat der Stadt Wien, offenbar wissen hätte müssen.
Die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vermißten Ermittlungen sind damit entbehrlich.
Zur Durchsetzung etwaiger vermögensrechtlicher Ansprüche, die der Beschwerdeführer gegen Dritte behaupten mag, und welche ausschließlich nach dem Privatrecht zu beurteilen sind, steht der Zivilrechtsweg offen.
Die, vorliegende Beschwerde hingegen ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 2 lit. b, § 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Abschnitt B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427.
Wien, 14. November 1973
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