Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. DDr. Dorazil und die Hofräte Dr. Frühwald, Dr. Schima, und Dr. Simon als Richter, im Beisein des Schriftführers Magistratoberkommissär Dr. Thumb, über die Beschwerde des ES, vertreten durch Dr. Leopold Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, Adolf-Pichler-Platz 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 31. 3. 1971, 14.605 III/69, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (FLD für Tirol) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer mietete lt P II einer in J. am 15. 1. 1969 errichteten Vertragsurkunde von der R - GmbH bestimmte Räumlichkeiten des R - Kinos in J. samt in einer Anlage zur Urkunde (die sich allerdings nicht in den Verwaltungsakten befindet) aufgezählten Inventargegenständen; überdies räumte ihm die Vermieterin auch das Recht der Mitbenützung zweier Parkplätze ein. Dafür verpflichtete sich der Beschwerdeführer zur Zahlung eines in bestimmter Weise wertgesicherten Mietzinses von S 14.000,-- monatlich und - soweit dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch von Bedeutung ist - zur Zahlung der auf die Bestandräumlichkeiten entfallenden Beheizungskosten entsprechend den angebrachten Wärmezählern. Die Beheizungskosten sollte der Beschwerdeführer bevorschussen und zu Beginn der ersten Heizperiode einen Betrag von S 6.000,--. Zu Beginn der folgenden Heizperioden jeweils einen Betrag in Höhe der halben Beheizungekosten der abgelaufenen Periode erlegen. P VII der Urkunde vom 15. 1. 1969 enthält schließlich noch die Abrede, daß das Bestandverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen werde, doch verzichteten beide Vertragsteile darauf, den Vertrag zu einem Termin vor dem 31. 12. 1980 aufzukündigen.
Das FA Gebühren und Verkehrsteuern in I, dem die Vertragsurkunde am 20. 1. 1969 zur Gebührenbemessung angezeigt wurde, setzte mit vorläufigem Abgabenbescheid vom 10. 2. 1969 unter Hinweis auf § 33 TP 5 des Gebührengesetzes 1957 BGBl 267 (GebG) eine Rechtsgebühr von S 38.520,-- fest. Es ging dabei vom 15fachen Jahreswert des bedungenen Bestandzinses aus, in den es auch Heizkosten von monatlich S 6.000,-- einbezog.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer - ohne den dem FA beim Ansatz der Be heizungskosten unterlaufenen Rechenfehler weiter zu rügen - geltend, der Mietvertrag vom 15. 1. 1969 sei auf unbestimmte Zeit geschlossen worden, weshalb es nicht angehe, der Gebührenbemessung den 15fachen Jahreswert zugrunde zu legen. Wie aus der Textierung des Vertragspunktes VII eindeutig hervorgehe, liege lediglich ein Verzicht vor, das Bestandverhältnis vor dem 31. 12. 1980 aufzukündigen, sodaß „für die Gebühr“ nur 12 Jahre angesetzt werden dürften. Vollkommen unrichtig sei es aber auch, die Beheizungskosten dem Mietzins zuzuschlagen, handle es sich dabei doch nur um die Verrechnung anfallender Barauslägen zwischen den Vertagsparteien. Die Vermieterin habe sich nämlich einen ganz erheblichen Teil des den Gegenstand des Mietvertrages bildenden Gebäudes vorbehalten. Durch die vorhandene, einheitliche Beheizungsanlage würden nun sowohl die in Bestand gegebenen als auch die der Vermieterin verbliebenen Räumlichkeiten beheizt, weshalb es notwendig gewesen sei, über die Aufteilung der Beheizungskosten eine Abrede zu treffen. Somit liege begrifflich nicht der geringste Anlaß vor, diese Kosten als Entgelt „für die Benutzung des Bestandraumes in Anspruch zu nehmen“.
Das FA gab dem Rechtsmittel mit Berufungsvorentscheidung vom 11. 3. 1969 keine Folge, doch gehört dieser Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand an, weil der Beschwerdeführer den Antrag stellte, seine Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Mit Berufungsentscheidung vom 31. 3. 1971 hat die FLD für Tirol dem Rechtsmittel teilweise stattgegeben und die strittige Rechtsgebühr - durch Berichtigung des dem FA bei der Einbeziehung der Beheizungsko3ten unterlaufenen Rechenfehlers - auf S 28.620,-- herabgesetzt. Im übrigen hat die FLD die Berufung aber als unbegründet abgewiesen und in der Begründung ihres Bescheides dem Beschwerdeführer entgegengehalten, der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung die Frage bejaht, daß „die Kumulierung einer bestimmten Vertragsdauer mit unbestimmter Vertragsdauer gebührenrechtlich zulässig“ sei Mithin sei der in Rede stehende Mietvertrag, da bis 31. 12. 1980 unkündbar, zunächst als Vertrag auf bestimmte Dauer und danach als auf unbestimmte Zeit geschlossen anzusehen. Dies rechtfertige es, neben dem 12fachen Jahreswert der vom Beschwerdeführer übernommenen Leistungen auch noch deren dreifachen Jahreswert der Bemessung zugrunde zu legen, da sich an den bestimmten Zeitraum von 12 Jahren noch ein weiterer, jedoch unbestimmter Zeitraum schließe.
Was aber den Einwand anlange, die Beheizungskosten müßten als reine Durchlaufer angesehen werden, da sie dem Vermieter gar nicht zugute kämen, so sei auch dieses Vorbringen nicht zielführend. Der Vermieter habe sich lt P IX der Vertragsurkunde vom 15. 1. 1969 zur Beheizung der in Bestand gegebenen Räume verpflichtet, wofür der Beschwerdeführer neben dem Bestandzins ein zusätzliches Entgelt zu leisten habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilde auch dieses zusätzliche Entgelt einen Teil der Gebührenbemessungsgrundlage.
Gegen diesen Bescheid der FLD für Tirol vom 31. 3. 1971 richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber erwogen:
1. Zur Frage der Gebührenbemessung nach dem
15fachen Jahreswert:
Der Beschwerdeführer erblickt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß sich die Abgabenbehörden über den Wortlaut der Vertragsurkunde vom 15. 1. 1969 hinweggesetzt hätten, wonach der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen werde. Daß beide Vertragsteile bis 31. 12. 1980 auf eine Aufkündigung verzichtet hätten, vermag daran nach Meinung des Beschwerdeführers nichts zu ändern, zumal durch die gewählte Formulierung des Vertragstextes dessen Auflösung zum 31. 12. 1980 oder einem späteren Termin offengelassen worden sei.
Folgte man dieser Ansicht des Beschwerdeführers, dann wären die Abgabenbehörden allerdings einem Rechtsirrtum erlegen, da sie die strittige Gebühr vom. 15fachen Jahresentgelt bemessen haben. Gem § 33 TP 5 Abs 3 GebG ist nämlich bei unbestimmter Dauer des Bestandvertrages als Wert das dreifache Jahresentgelt anzunehmen. Die Argumentation des Beschwerdeführers ließe zunächst erwarten, daß dieser wohl nur den dreifachen Jahreswert als Bemessungsgrundlage anerkennt. Das tut er aber nicht. Denn er meint vielmehr, bei der Gebührenbemessung sei richtigerweise vom 12fachen Jahreswert auszugehen. Daraus zeigt sich, daß das Beschwerdevorbringen in sich widerspruchsvoll ist, denn die Annahme eines 12fachen Jahreswertes ließe nur eine Möglichkeit offen, nämlich die in der Urkunde vom 15. 1. 1969 getroffenen Abreden als einen Vertrag von bestimmter Dauer zu deuten.
Gem § 17 Abs 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Eben der eingangs erwähnte P VII der Vertragsurkunde läßt nun erkennen, daß die Vertragsteile zunächst auf bestimmte Zeit - bis 31. 12. 1980 - gebunden sein sollten, da während dieser Zeit keiner von ihnen zur Aufkündigung des Bestandverhältnisses berechtigt ist. Erst nach Ablauf dieses Zeitraumes steht den Parteien das, Recht der Kündigung unter Wahrung einer Kündigungsfrist von zwei (wenn der Bestandgeber kündigt) bzw einem Jahre (wenn der Beschwerdeführer kündigt) zu, weshalb auch die Abrede, der Vertrag werde auf unbestimmte Zeit geschlossen, erst nach dem 31. 12. 1980 wirksam werden kann. In derartigen Fällen. ist aber, wie die belangte Behörde unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend hervorhebt, die Rechtsgebühr von der Summe der Jahreswerte der bestimmten u n d der unbestimmten Vertragsdauer, im Beschwerdefall also vom 15fachen Jahreswert zu bemessen (vgl hiezu etwa das hg Erk v 17. 12. 1964, 1992/63, von dem dem Beschwerdeführer gem Art 14 Abs .4 der GO des Verwaltungsgerichtshofes BGBl 1965/45 auf Verlangen eine Abschrift übermittelt werden wird, und die darin angeführte weitere Rechtsprechung des Gerichtshofes).
2. Zur Frage der Einbeziehung der Beheizungskosten in die Gebührenbemessungsgrundlage:
Der Beschwerdeführer vertritt die. Auffassung, die im Vertragspunkt IX getroffene Vereinbarung über die Beheizung der Bestandräumlichkeiten und den Ersatz der Beheizungskosten habe mit Miete oder Mietzins - die allein Gegenstand der Gebührenfestsetzung sein könnten - nichts zu tun, handle es sich doch hier lediglich um die Festsetzung eines Schlüssels über die Aufteilung jener Kosten zwischen Vermieter, Mieter und sonstigen Benützern des Objektes. Dabei übersieht der Beschwerdeführer aber, daß die Rechtsgebühr nach § 33 TP 5 GebG nicht etwa vom Miet- oder Pachtzins, sondern, wie aus Abs 1 Z 1 dieser Tarifpost erhellt, nach dem Werte zu bemessen-ist. Demzufolge hat sich der Verwaltungsgerichtshof Schön in. seiner Rechtsprechung zur gleichlautenden TP 25 des Allgemeinen Gebührentarifes 1925 BGBl 208 zu der Rechtsmeinung bekannt, daß die Kosten, die ein Mieter für die Teilnahme an der Sammelheizung dem Vermieter eines Gebäudes oder einer Wohnung zu ersetzen verspricht, unter den Begriff des Wertes im Sinne der erwähnten Tarifpost zu subsumieren sind und demnach einen Teil der Gebührenbemessungsgrundlage bilden (vgl das hg Erk v 2. 3. 1931 Slg 15.272(F). Von dieser Rechtsmeinung abzugehen, die der Gerichtshof auch im Geltungsbereich des GebG 1957 uneingeschränkt aufrechterhalten hat, bietet der vorliegende Beschwerdefall keinen Anlaß (s hiezu das Erk v 9. 9. 1970, 1043/69, auf das unter abermaliger Erinnerung an Art 14 Abs 4 der hg GO verwiesen wird). Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhange noch meint, bei Richtigkeit der Auffassung der Abgabenbehörden müßten auch alle Bezüge eines Mieters an Gas, Wasser und elektrischer Energie der Gebührenpflicht unterliegen, die „über den Zähler des Mieters“ laufen, dann verkennt er auch hier die Rechtslage. Denn ein (gebührenpflichtiges) Rechtsgeschäft zwischen Mieter und Vermieter kommt in diesen Fällen gar nicht zustande.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gem § 42 Abs 1 VwGG 1965 abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit Art 1 B Z 4 und 5 der V des BKA v 4. 1. 1965 BGBl 4.
Wien, am 2. März 1972
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