Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Donner, und die Hofräte Dr. Naderer, Dr. Skorjanec, Dr. Knoll und Dr. Zach als Richter, im Beisein des Schriftführers Bezirksrichters Dr. Eckbrecht, über die Beschwerde der A AG in W, vertreten durch Dr. Gerhard Millauer, Rechtsanwalt in Wien I, An der Hülben 1, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht vom 11. November 1965, Zl. 105.97211/1/65, betreffend Sicherungsmaßnahmen nach dem Denkmalschutzgesetz, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1,000, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Das Bundesdenkmalamt stellte am 13. Mai 1964 an den Landeshauptmann von Oberösterreich den Antrag, gemäß § 7 des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533 (Denkmalschutzgesetz), Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, um den Abbruch des Objektes L („Fabrikskaserne“) zu verhindern. Das Bundesdenkmalamt verwies im Zusammenhang damit darauf, daß der im § 7 des Denkmalechutzgesetzes geforderte Sachverhalt der Gefahr der Zerstörung nach Auszug der Mietparteien durch die Mitteilung der A AG, gegeben sei, daß sie vom Magistrat der Stadt Linz einen Demolierungsauftrag erhalten habe und mit dem Abbruch in absehbarer Zeit beginnen werde. Diesem Antrag war eine längere Begründung angeschlossen.
Das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung wies diesen Antrag mit Bescheid vom 9. August 1965 ab und begründete dies im wesentlichen mit dem Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 1963, Zl. 2182/61 5, die Gutachten des Hochschulprofessors B vom 15. September 1964, des Hochschulprofessors H vom 26. Februar 1965, des Hochschulprofessors R vom 12. Februar 1965 und eine Stellungnahme der Landesbaudirektion des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. Juni 1965 sowie mit der abschließenden Feststellung, daß er nach einer Mitteilung der Generaldirektion der A AG vom 16. Juni 1965 in letzter Zeit wiederholt vorgekommen sei, daß Dachziegel vom Dach der Fabrikskaserne auf die unten vorbeiführenden Straßen und Gehsteigflächen gefallen wären und somit eine Gefährdung der Straßen und Gehsteigbenützer gegeben sei.
Gegen diesen Bescheid erhob das Bundesdenkmalamt Berufung und begründete diesen im wesentlichen damit, daß
1. auf Grund eines vom Bundesministerium für Unterricht eingeholten statischen Gutachtens des Hochschulprofessors B die angenommene Baufälligkeit des Objekts nicht gegen erscheint;
2. im angefochtenen Bescheid ausgeführt wurde, daß die Landesbaudirektion des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung am 21. Juni 1965 ein Gutachten über den Bauzustand der Fabrikskaserne erstattete. Dem Bundesdenkmalamt wäre nicht Gelegenheit gegeben worden, im Sinne des § 45 Abs. 3 des AVG. 1950 Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen;
3. der Berufungswerber im Gutachten des Hochschulprofessors B sowie jenem der Landesbaudirektion der Oberösterreichischen Landesregierung einen Widerspruch sieht, über dessen Abwägung der angefochtene Bescheid keinen Aufschluss gibt und auch nicht klarstellt, aus welchen Gründen das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung zur Auffassung gelangt, daß eine so schwere Baufälligkeit vorliege, daß sie das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdet. Dies wäre aber nach Auffassung des Berufungswerbers die wesentliche Voraussetzung für eine Abweisung des Antrages;
4. stellt das Bundesdenkmalamt fest, daß Hochschulprofessor E nur dazu aufgefordert worden sei, ein statisches Gutachten zu erstellen. Der angefochtene Bescheid stellt jedoch das Fehlen einer von Gutachten gar nicht verlangten Äußerung fest, geht andererseits auf die Ergebnisse der statischen Untersuchung, welche sich auf die Frage des Bauzustandes bezögen, nicht weiter ein.
Zur Äußerung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend das Gutachten des Hochschulprofessors H wird festgehalten, daß weder die Untersuchung des Bauzustandes des Denkmals noch die spezielle Eignung für schulische Zwecke, sondern primär die städteplanerische Situation sowie das im Gutachten des Hochschulprofessors R vom 12. Februar 1965 hervorgehobene Erweiterungsstreben der A AG. der Erhaltung des Objektes entgegenstanden. Demgegenüber sehe sich das Bundesdenkmalamt veranlaßt, mit allem Nachdruck auf den großen kulturellen Schaden hinzuweisen, welcher aus einer Demolierung dieses Objektes erwachsen würde. Die Berufungsbegründung setzt sich sodann mit dem Gutachten des Hochschulprofessors R auseinander und kommt zu dem Resultat, daß auch im Falle der geplanten Verbreiterung der G weder die Fabrikskaserne noch der bedeutende Fabriksneubau der A AG. beeinträchtigt werden müßte. Es würde vielmehr nur ein Teil der Tabakfabrik zu Fall kommen, welcher im Jahre 1915 errichtet worden wäre und dem keinerlei Bedeutung im Sinne des Denkmalschutzgesetzes zugesprochen werden könnte. Weitere zeige der bloß den Nordwesttrakt der Wollzeugfabrik schonende Teilbebauungsplan, daß keineswegs geplant sei, die Tabakfabrik im Sinne der ursprünglichen Pläne, welche den ganzen barocken Fabriksbau unangetastet gelassen hätten, zu vervollständigen.
Der Berufung des Bundesdenkmalamtes gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. August 1965 wurde sodann mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 1965 gemäß § 7 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes in der derzeit geltenden Fassung im Zusammenhalt mit § 66 Abs. 4 AVG. 1950 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache und Mangelhaftigkeit des Verfahrens durch Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben.
Nach der beigegebenen Begründung sei der Auffassung des Berufungswerbers, daß sich das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung zu Unrecht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 1963, Zl. 2182/61, stütze, beizupflichten, da das Gutachten des Hochschulprofessors P keineswegs die Auffassung über die Baufälligkeit des Objektes bestätige. Auch die Mitteilung der Generaldirektion der A AG. vom 16. Juni 1965, daß Dachziegel vom Dach der Fabrikskaserne auf die unten vorbeiführenden Straßen und Gehsteigflächen gefallen sind, sei keineswegs geeignet, bereits auf eine Baufälligkeit des gesamten Objektes schließen zu lassen, welche seine Demolierung zwangsläufig mir Folge haben müßte. Wohl müsse darauf hingewiesen werden, daß der Antrag des Bundesdenkmalamtes vom 13. Mai 1964 erst am 9. August 1965, also nach mehr als einem Jahre, eine Erledigung gefunden habe. Wenn das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung eher eine Entscheidung in dieser Sache getroffen hätte, wären die von der Generaldirektion der A AG. am 16. Juni 1965 gemeldeten Baugebrechen und die damit verbundene Gefährdung der Sicherheit und des Lebens von Menschen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht eingetreten. Auch die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit sei hier zu Unrecht aufgeworfen worden. Die Verwendbarkeit des Objektes im Hinblick auf schulische Zwecke sei nämlich in einer Richtung geprüft worden, welche die finanziellen Lasten der Wiederherstellung von der derzeitigen Eigentümerin und auch vom Land Oberösterreich ,abwälze und ausschließlich dem Bund überantworte. Es könne daher im gegenwärtigen Zeitpunkt noch keineswegs von einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit für die derzeitige Eigentümerin gesprochen werden. Den Gutachten der übrigen Hochschulprofessoren komme keine unmittelbare rechtliche Bedeutung zu, da sich diese nicht mit der Frage befassen, ob das gegenständliche Objekt baufällig und daher im Sinne des Demolierungsbescheides der Stadt Linz abbruchsreif sei oder nicht. Auch das Gutachten der Landesbaudirektion des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung liefere nichtden Beweis der für die Erlassung eines Demolierungsbescheides notwendigen Baufälligkeit des gegenständlichen Objektes. Unzutreffend sei auch die Ansicht, daß der angefochtene Bescheid auf Grund der dem Bundesdenkmalamt bekannten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre und daher von einer vorhergehenden Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens an das Bundesdenkmalamt Abstand genommen werden konnte. Es müsse der Auffassung des Berufungswerbers beigepflichtet werden, daß ihr nicht Gelegenheit gegeben wurde, im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG. 1950 Kenntnis vom Gutachten der Landesbaudirektion vom 21. Juni 1965 über den Bauzustand der Fabrikskaserne zu nehmen und dazu eine Stellung abzugeben. Hierin sei eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens durch Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs gelegen. Weiters sei eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin zu erblicken, daß es das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung in der Begründung des angefochtenen Bescheides unterlassen habe die gegenständlichen Auffassungen in den Gutachten der Landesbaudirektion und des Hochschulprofessors B in der Frage der Baufälligkeit abzuwägen. Die Berufungsbehörde hätte daher wesentliche Verfahrensmängel und eine unrichtige rechtliche Beurteilung feststellen und spruchgemäß entscheiden müssen.
Dagegen richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die belangte Behörde hat den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, ohne in der Sache selbst, nämlich über den Antrag des Bundesdenkmalamtes um Erlassung von Sicherungsmaßnahmen nach § 7 des Denkmalschutzgesetzes zur Verhinderung des Abbruches der Fabrikskaserne, zu entscheiden. Dieser Vorgang widerspricht der Vorschrift des § 66 Abs. 4 AVG. 1950, wonach die Berufungsbehörde nur in den Fällen berechtigt ist, kassatorisch vorzugehen, in denen zur Behebung von Mängeln Sachverhaltsfeststellung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Dies trifft im vorliegenden Falle nicht zu. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides in dieser Richtung auch keinerlei Behauptung aufgestellt. Sie gibt im Gegenteil in ihrer Gegenschrift selbst zu, daß die Berufungsbehörde im vorliegenden Falle nicht zu der Ansicht gelangt ist, daß hier der Fall des § 66 Abs. 2 AVG. 1950 gegeben sei, weshalb § 66 Abs. 4 AVG. 1950 heranzuziehen wäre. Nach § 66 Abs. 4 AVG. 1850 hat aber die Berufungsbehörde außer dem im Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Die unrichtige Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift mußte bereits zur Behebung des angefochtenen Bescheides führen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG. 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß der Gerichtshof gehalten war, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Gemäß §§ 47, 48 Abs. 1 lit. b VwGG. 1965 und Art. I A Z. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965 war die belangte Behörde verpflichtet, der Beschwerdeführerin an Schriftsatzaufwand einen Betrag von S 1.000, zu ersetzen, das Mehrbegehren auf Ersatz eines weiteren Betrages von S 500, war aber als im Gesetze nicht begründet abzuweisen.
Wien, 5. Oktober 1966
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