Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Ondraczek als Vorsitzenden und die Räte Dr. Porias, Dr. Dorazil, Dr. Schimetschek und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Finanzoberkommissärs Dr. Zatschek als Schriftführer, über die Beschwerde der R H in W gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 30. März 1961, Zl. GA VIII 496/2 1961, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Zug eines Ehescheidungsverfahrens hatte die Beschwerdeführerin am 31. März 1958 vor dem Streitrichter beim Kreisgerichte Krems a. d. Donau mit ihrem damaligen Ehegatten einen Vergleich geschlossen, in dem für den Fall der Rechtkraft der Scheidung ihrer Ehe u. a. die zwischen den beiden Parteien durch Notariatsakt vom 5. November 1936 begründete allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden und ein Erbvertrag aufgehoben wurden. Die Streitteile vereinbarten gleichzeitig die Teilung des gemeinsamen Vermögens, bestehend aus mehreren landwirtschaftlichen Liegenschaften. Danach sollte die Beschwerdeführerin die Hofstelle (Haus Nr. x in Groß N. samt wirtschaftlichen Nebengebäuden) gegen Bezahlung des halben Schätzwertes an ihren Gatten erhalten. Die Wohnungseinrichtung, das lebende und tote Inventar und die übrigen land und forstwirtschaftlichen Grundstücke sollten soweit als möglich „in natura“ je zur Hälfte geteilt werden, und zwar in Form einer Aufteilung nach Größe und Wert“. Die Parteien hielten fest, daß der zum 1. Jänner 1956 festgestellte Einheitswert der Liegenschaften mit S 75.700 ermittelt worden sei. Am gleichen Tage, an dem der Vergleich geschlossen wurde, wurde sodann auch die Ehe der Beschwerdeführerin ohne Ausspruch eines Verschuldens gemäß § 50 des Ehegesetzes geschieden.
Den Grundsätzen des Vergleiches vom 31. März 1958 entsprechend teilten sodann die geschiedenen Ehegatten am 16. Mai 1960 die einzelnen Grundstücke, das Inventar und die Wohnungseinrichtung der früheren gemeinsamen Wohnung unter sich auf, sie vereinbarten außerdem, daß die Beschwerdeführerin, die u. a. auch die Hofstelle Nr. x übernahm, ihrem vormaligen Ehemanne zum Ausgleiche des Wertes der von ihr in diesem Übereinkommen übernommenen Vermögensgegenstände einen Betrag von S 72.535 zu bezahlen habe.
Das zuständige Finanzamt hat diesen Betrag als Gegenleistung für den Erwerb der Grundstücksanteile durch die Beschwerdeführerin angesetzt und mit Bescheid vom 20. Juni 1960 der Beschwerdeführerin von diesem Betrage eine 7 %ige Grunderwerbsteuer im Ausmaße von S 5.077 vorgeschrieben.
In der gegen diesen Abgabenbescheid erhobenen Berufung bezog sich die Beschwerdeführerin auf die Befreiungsbestimmung des § 3 Z. 5 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl.Nr.140/1955 (im folgenden kurz mit GrEStG. bezeichnet), und führte aus, daß sie schon auf Grund des gerichtlichen Vergleiches vom 31. März 1958 die Hofstelle, die zum gemeinschaftlichen Vermögen gehörte, als Alleineigentümerin erworben habe, während alle übrigen Grundstücke und Fahrnisse in natura geteilt worden seien. Der Wertausgleich sei notwendig gewesen, da die Beschwerdeführerin bei der Naturalteilung mehr als die ihr gebührende Hälfte erhalten habe.
Das Finanzamt wies die Berufung zunächst mit Einspruchsbescheid ab. Die Beschwerdeführerin begehrte jedoch die Entscheidung der Finanzlandesdirektion und brachte noch vor, die Gütergemeinschaft sei im Streitfalle bereits vor der Scheidung durch den sofort vollstreckbaren gerichtlichen Vergleich vom 31. März 1958 aufgelöst und mit dem Übereinkommen vom 16. Mai 1960 sei nur die Durchführung des Vergleiches bewirkt worden.
Die Finanzlandesdirektion wies mit Bescheid vom 30. März 1961 die Berufung als unbegründet ab und führte aus, der Vergleich vom 31. März 1958 sei ausdrücklich für den Fall der Rechtkraft der Scheidung abgeschlossen und somit erst bei Eintritt der Bedingung rechtswirksam geworden. In diesem Zeitpunkt aber sei die Ehe der Beschwerdeführerin, wenngleich ohne Ausspruch eines Verschuldens, geschieden und damit kein gütergemeinschaftliches Vermögen, sondern nur mehr Miteigentum vorhanden gewesen. Durch Scheidung der Ehe ohne Verschulden des einen oder anderen Teiles werde die Gütergemeinschaft von selbst aufgehoben und eine vertragliche Vereinbarung über das Erlöschen der Gütergemeinschaft wiederhole nur das, was infolge der rechtskräftig gewordenen Scheidung von selbst eintrete. Nur über die Grundsätze der Teilung hätten die Vertragsteile, „abgehend von der Rückstellungsbestimmung des § 1266 ABGB., anderweitige Verfügungen treffen können“. Derartige Vereinbarungen hätten aber nicht mehr die Teilung eines gütergemeinschaftlichen Vermögens zum Inhalte. Gütergemeinschaftliches Vermögen setze nämlich voraus, daß das zur Teilung bestimmte Vermögen im Zeitpunkte der Teilung ein zwischen den Ehegatten gemeinschaftliches ist. Den Anspruch auf Teilung habe die Beschwerdeführerin erst erworben, als die Scheidung der Ehe rechtskräftig ausgesprochen gewesen sei. Nach diesem Zeitpunkte bestehe kein gütergemeinschaftliches Vermögen und die Anwendung der Bestimmung des § 3 Z. 5 GrEStG. sei ausgeschlossen.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Rechtsstreit geht um die Auslegung des § 3 Z.5 GrEStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist der Erwerb eines zu einer ehelichen Gütergemeinschaft gehörigen Grundstückes durch Teilnehmer an dieser Gemeinschaft bei Teilung des gütergemeinschaftlichen Vermögens von der Besteuerung ausgenommen. Die belangte Behörde steht auf dem Rechtsstandpunkte, daß die Gütergemeinschaft im Streitfalle mit der Rechtskraft des Scheidungsurteiles ihr Ende gefunden habe und daß demnach die früher gemeinschaftlichen Grundstücke beim Abschlusse des Vertrages vom 16. Mai 1960 nicht mehr ein der Gütergemeinschaft verfangenes Vermögen gewesen sind. Es ist nun richtig, daß beim Abschlusse des Vertrages vom 16. Mai 1960 die Gütergemeinschaft nicht mehr bestanden hat. Wäre es also richtig, daß die Beschwerdeführerin die Liegenschaftsanteile erst auf Grund dieses Vertrages erworben hat, dann könnte man der Ansicht der belangten Behörde nicht entgegentreten, daß im Streitfalle nicht Grundstücke, die zu einer Gütergemeinschaft gehören, von der Beschwerdeführerin erworben wurden. Die Beschwerdeführerin weist aber darauf hin, daß sie die Grundstücke, deren Erwerb von den Behörden des Verwaltungsverfahrens zum Gegenstand der Besteuerung gemacht wurde, bereits auf Grund des gerichtlichen Vergleiches vom 31. März 1958 erworben habe. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Der genannte Vergleich besagt nämlich, daß bei der Teilung des gemeinsamen (gütergemeinschaftlichen) Vermögens die Beschwerdeführerin die Hofstelle Haus Nr. x gegen Bezahlung des halben Schätzwertes übernehmen solle. Mit dieser Vereinbarung hat die Beschwerdeführerin bereits den Anspruch auf Übereinung dieser Liegenschaft erlangt, denn Ware und Preis standen fest, selbst wenn der Schätzwert ziffernmäßig nicht festgesetzt war. Als gerichtlicher Vergleich war dieses Übereinkommen dazu noch vollstreckbar. Daß der Vergleich nur für den Fall der Rechtskraft der Scheidung wirksam werden sollte, steht dieser Auffassung nicht entgegen, denn auch ein vom Eintritt einer Bedingung abhängiger Erwerb ist als Erwerb im Sinne des § 1 Abs.1 Z. 1 GrEStG. anzusehen, wie sich deutlich aus § 16 Abs. 2 desselben Gesetzes ergibt, der die Entstehung der Steuerschuld regelt und festlegt, daß die Steuerschuld bei einem Erwerbsvorgange, dessen Wirksamkeit vom Eintritt einer Bedingung abhängt, erst mit dem Eintritt der Bedingung entsteht. Daraus ergibt sich, daß der Gesetzgeber mit Vorbedacht den Erwerbsvorgang als Rechtsakt vom Entstehen der Steuerschuld mit Eintritt der Bedingung unterscheidet. Wäre er der Meinung gewesen, daß der steuerlich maßgebende Erwerbsvorgang erst mit dem Eintritte der Bedingung gesetzt wird, dann wäre die Bestimmung des § 16 Abs. 2 GrEStG. überflüssig. Wenngleich also der Erwerb der Liegenschaft Hofstelle Haus Nr. x erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteiles vom 31. März 1958 rechtswirksam wurde, so hat die Beschwerdeführerin dennoch den allerdings bedingtenAnspruch auf Übereignung der genannten Liegenschaft bereits vor der Scheidung ihrer Ehe, und zwar aus Anlaß der Teilung des gütergemeinschaftlichen Vermögens durch deren Teilnehmer erworben. Eine sinnvolle Auslegung der Befreiungsvorschrift des § 3 Z. 5 GrEStG. muß daher zur Anerkennung des Anspruches auf Steuerfreiheit im Streitfalle führen. Mit dem Vertrage vom 16. Mai 1960 ist auch kein selbständiger steuerpflichtiger Erwerbsvorgang gesetzt worden, vielmehr bedeutet das Abkommen von diesem Tage rechtlich nur mehr eine Wiederholung dessen, was im strittigen Punkte von den Vertragsparteien bereits früher, und zwar im Vergleiche vom 31. März 19580, in einer für beide Teile bindenden Art und Weise festgelegt worden ist. Was aber von dem Erwerbe der Hofstelle Nr. x gilt, das gilt sinngemäß auch von der Teilung des übrigen unbeweglichen der Gütergemeinschaft unterzogen gewesenen Vermögens. Auch dessen Naturalteilung ist bereits im gerichtlichen Vergleiche vom 31. März 1958 in den wesentlichen Punkten vereinbart worden, so daß auch hier der nachträgliche Vertrag vom 16. Mai 1960 nur eine nähere Ausführung der Bestimmungen des Vergleiches darstellt, die an der Steuerfreiheit der im Vergleiche getroffenen Vereinbarungen nichts mehr ändert. Der angefochtene Bescheid stand daher mit der Rechtslage nicht im Einklange, sodaß gemäß . 1962 wie im Spruche zu entscheiden war.
Wien, 5. März 1962
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