Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Ondraczek als Vorsitzenden und die Räte Dr. Porias, Dr. Dorazil, Dr. Eichler und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Ministerialsekretärs Skarohlid als Schriftführer, über die Beschwerde des Dkfm. H L in W gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 23. Jänner 1959, Zl. GA VI 1366/1958, betreffend Lohnsteuer für 1958, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Beschwerdeführer beantragte im Februar 1958 bei seinem Wohnsitzfinanzamte die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes 1953 (EStG.). Er machte unter anderem eine Aufwendung von S 2.100, geltend, die ihm durch die operative Geburt seines dritten Kindes erwachsen war und jene ihm vom Sanatorium H. in Rechnung gestellten Kosten darstellte; die ihm vom Krankenversicherungsträger nicht vergütet worden waren. Das Finanzamt gab dem Antrag hinsichtlich der Sanatoriumskosten unter Berufung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1954, Slg.Nr.955 (F), keine Folge. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde und wies darauf hin, daß nach dem erwähnten Erkenntnisse die Behandlung in einer Privatkrankenanstalt unter bestimmten Umständen zwangsläufig sein könne. Das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen werde durch die Vorlage eines Zeugnisses des behandelnden Facharztes erwiesen. Dieses Zeugnis hat folgenden Wortlaut: „Bei Frau. I mußten schon die ersten zwei Entbindungen operativ beendet werden. Die zweite Geburt wurde schon im Sanatorium H. durchgeführt. Bei der dritten Schwangerschaft ergab sich neuerdings die Notwendigkeit einer operativen Entbindung. Da ich bereits durch die von mir durchgeführte operative Entbindung anläßlich des zweiten Kindes über den Schwierigkeitsgrad einer neuen operativen Entbindung und die notwendigen Maßnahmen allein im Bilde war, habe ich wieder die Operation selbst durchgeführt. Da eine freie Ärztewahl nur im Privatspital möglich ist, wurde Pat. von mir ins Sanat. H. eingewiesen.“
Die belangte Behörde wies die Beschwerde ab. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei krankenversichert und habe im Fall einer Entbindung Anspruch auf kostenfreie Behandlung, in einer Krankenanstalt, mit der der betreffende Krankenversicherungsträger im Vertragsverhältnisse steht. Unter diesen Umständen könnte der Aufwand für die Kosten der Entbindung in einer Privatkrankenanstalt nur dann als zwangsläufig angesehen werden, wenn dargetan wäre, daß von der Behandlung der Ehefrau des Beschwerdeführers in einer Vertragsanstalt des Versicherungsträgers nicht der gewünschte Erfolg hätte erwartet werden können. Dies würde etwa zutreffen, wenn die Entbindung aus besonderen Gründen nur von einem bestimmten Spezialisten mit Aussicht auf Erfolg hätte durchgeführt werden können. Durch das vorgelegte Zeugnis werde, aber nicht erwiesen, daß nur der in Anspruch genommene Facharzt, allein die operative Entbindung hätte erfolgreich durchführen können. und deshalb der Beschwerdeführer gezwungen gewesen sei, seine Ehegattin in ein Privatkrankenhaus zu geben. Da bereits die erste operative Geburt, die aller Wahrscheinlichkeit nach nicht in einem Privatsanatorium durchgeführt worden sei, zufriedenstellend abgelaufen sei, sei nicht einzusehen, warum bei den beiden nachfolgenden Geburten die unbedingte Notwendigkeit bestanden habe, ein Privatsanatorium aufzusuchen.
In der gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird der Standpunkt der belangten Behörde als rechtswidrig bekämpft.
Der Gerichtshof hat darüber erwogen:
Gemäß § 51 Abs. 3 Z. 3 EStG. 1953 in Verbindung mit § 33 desselben Gesetzes werden auf Antrag außergewöhnliche Belastungen, die einem Arbeitnehmer zwangsläufig erwachsen und seine steuerliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, berücksichtigt. Eine außergewöhnliche Belastung liegt vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes entstehen. Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Im vorliegenden Falle macht die Beschwerde geltend, der behandelnde Facharzt habe schon in früheren ärztlichen Zeugnissen vom 6. November 1957 und 7. Jänner 1958 (im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte für außergewöhnliche Belastungen für das Jahr 1957) gegenüber der belangten Behörde noch vor der Geburt des dritten Kindes des Beschwerdeführers die Gefährlichkeit der dritten Geburt vorhergesagt. Der Beschwerdeführer habe daher sich nicht nur moralisch, sondern auch rechtlich verpflichtet erachtet, die Entbindung seiner Ehefrau durch jenen Arzt vornehmen zu lassen, der bereits die zweite operative Entbindung durchgeführt und seine Frau ständig behandelt hat. Kein vernünftig denkender Mensch hätte in der Lage, in der seine Ehefrau und er vor der Entbindung des dritten Kindes waren, den Anordnungen des Facharztes zuwidergehandelt und ein Krankenhaus aufgesucht, in dem der gerade diensthabende Arzt eine derart schwere Entbindung hätte vornehmen müssen.
Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnisse vom 3. Oktober1960, Zl. 168/58, ausgesprochen und eingehend begründet hat, ist eine steuerlich anzuerkennende außergewöhnliche Belastung dann nicht ausgeschlossen, wenn der krankenversicherte Steuerpflichtige aus triftigen Gründen sich selbst oder einen von der Versicherung miterfaßten Angehörigen in einer Privatkrankenanstalt oder durch einen Nichtkassenarzt behandeln läßt und ihm dadurch höhere Aufwendungen erwachsen. Dieser Fall ist aber hier gegeben. Nach dem Inhalte des vorgelegten ärztlichen Zeugnisses kann nicht bezweifelt werden, daß die strittigen Aufwendungen in dem Bemühen des Beschwerdeführers begründet waren, angesichts der bei der Entbindung zu erwartenden Schwierigkeiten alles vorzukehren, um die Gefahren dieser Entbindung für seine Ehefrau so weit als möglich einzuschränken. Solche Ausgaben sind aber, wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits erwähnten Erkenntnisse vom 3. Oktober 1960 eingehend ausgeführt hat, nicht etwa als Ausdruck eines gehobenen Lebensführung, sondern als zwangsläufig erwachsen anzusehen. Auf Verlangen wird den Streitparteien gemäß Art. 19 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl.Nr.220/1952, je eine Ausfertigung dieses Erkenntnisses zugemittelt werden.
Der angefochtene Bescheid beruht somit auf einer unzutreffenden Auslegung der Bestimmungen des § 33 EStG. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG. 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, 11. Juli 1961
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