Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Ondraczek als Vorsitzenden und die Rate Dr. Porias, Dr. Schimetschek, Dr. Eichler und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Heinzl als Schriftführer, über die Beschwerde des K C in W gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 4. Dezember 1957, GA VI 799/3 57, betreffend Lohnsteuer für 1957, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Otto Mayr, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Beschwerdeführer, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von monatlich rund 4.000, S bezog, beantragte am 2. Mai 1957 beim Finanzamte die Eintragung eines steuerfreien Betrages gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes 1953 (BGBl.Nr. 1/1954, EStG.1953) auf seiner Lohnsteuerkarte für 1957. Es seien ihm durch die Entbindung seiner Ehegattin im Krankenhause S und durch die damit im Zusammenhang stehende kurzfristige Beschäftigung einer Haushaltshilfe unter Berücksichtigung der von der Gebietskrankenkasse erhaltenen Vergütung von 1.584, S Aufwendungen von 1.616, S, ferner für eine eigene Struma Operation in der Krankenanstalt „G“ einschließlich der Kosten eines notwendigen Erholungsurlaubes von 350, S und unter Anrechnung der von der Gebietskrankenkasse und auf Grund einer privaten Zusatzversicherung erhaltenen Vergütung von 2.655, S Aufwendungen im Gesamtbetrage von 3.005, S erwachsen. Der Gesamtaufwand betrage also 4.622, S, woraus sich nach Abzug der zumutbaren Mehrbelastung von 2.240, S für acht Monate ein steuerfreier Betrag von 2.382, S ergebe, monatlich somit 297, S. Das Finanzamt wies den Antrag mit der Begründung ab, der Aufwand für eine Behandlung in einer Privatkrankenanstalt könne nur dann als zwangsläufig angesehen werden, wenn dargetan wird, daß von einer Behandlung in einer Anstalt, in der die Behandlung auf Kosten des Sozialversicherungsträgers durchgeführt wird, der gewünschte Erfolg nicht zu erwarten gewesen sei.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde. Sein erster Sohn sei in einer öffentlichen Anstalt geboren worden. Die Erfahrungen anläßlich dieser Entbindung und die Schwierigkeiten der ersten Geburt hätten den Beschwerdeführer veranlaßt, diesmal eine Privatanstalt zu wählen. Dies sei auch schon dadurch bedingt gewesen, daß der behandelnde Arzt seines Vertrauens, Prim. Dr. W., selbst nur in der von ihm empfohlenen Privatkrankenanstalt S tätig sei. Der Beschwerdeführer habe, weil er durch die Kosten der Entbindung lind die damit im Zusammenhange stehenden Aufwendungen finanziell stark belastet gewesen sei, versucht, seine eigene Erkrankung im Wege der Einrichtungen der Krankenkasse zu heilen und er sei zu diesem Zwecke 14 Tage im R pital gewesen. Als sich in der Folge die gleichen Beschwerden wieder einstellten und zur Arbeitsunfähigkeit führten, habe er sich zur Operation entschlossen. Von seinem Krankenkassenarzte sei ihm als Chirurg Dr. S. empfohlen worden, der in der Krankenanstalt „G“ operiere und als einer der besten Spezialisten für Schilddrüsenoperationen gelte. Es sei dem Beschwerdeführer bekannt, daß andere Finanzämter in gleichgearteten Fällen eine außergewöhnliche Belastung anerkannt und berücksichtigt haben. Im weiteren Verlaufe des Berufungsverfahrens führte er aus, der vom Finanzamte vertretene Standpunkt müßte in Anbetracht des Umstandes, daß alle Dienstnehmer krankenpflichtversichert seien, dazu führen, daß bei diesen Steuerpflichtigen Krankenhaus und Operationskosten überhaupt nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden könnten. Dies widerspreche aber dem Sinne des § 33 EStG.1953. Das Finanzamt gab daraufhin dem Beschwerdeführer im Vorhaltswege bekannt, daß es sich bei der von ihm vertretenen Rechtsansicht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1954, Slg.Nr. 955 (F), stütze und forderte ihn auf, durch Vorlage von begründeten ärztlichen Gutachten nachzuweisen, daß durch die Aufnahme des Beschwerdeführers bzw. seiner Ehegattin in eine Krankenanstalt, die zum Sozialversicherungsträger in einem Vertragsverhältnisse steht, der gewünschte Erfolg nicht gewährleistet gewesen wäre. Der Beschwerdeführer legte eine Bescheinigung des behandelnden praktischen Arztes vor, in der die Richtigkeit seiner Angaben über den Aufenthalt im R spital bestätigt wird und der weiter zu entnehmen ist, daß beim Beschwerdeführer in der Folge ein Zustand eingetreten ist, der eine Operation durch einen Spezialisten erforderlich machte. Ebenso legte der Beschwerdeführer einen Befundbericht über seine Behandlung im R spital vor. Die belangte Behörde forderte im Zuge des Verfahrens den Amtsarzt Dr. R. auf, nach den vorgelegten Unterlagen und einer allfälligen amtsärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zur Frage Stellung zu nehmen, ob die Heranziehung des Prim. Dr. S. im Interesse einer erfolgreichen Heilbehandlung unvermeidbar gewesen sei. In seinem Gutachten weist der Amtsarzt u.a. darauf hin, daß sowohl Entbindungen als auch Kropfoperationen in öffentlichen Krankenanstalten mit geschulten Kräften durchgeführt werden und daß man nicht behaupten könne, es wäre in öffentlichen Krankenhäusern die notwendige Ausrüstung zur Durchführung beider Eingriffe nicht vorhanden gewesen. Personen mit Basedow Struma neigten aber zur Überwertung ihres Leidens und es sei durchaus glaubwürdig, daß der Beschwerdeführer überzeugt gewesen sei, nur durch Prim. Dr. S. seine Gesundheit wieder zu erreichen und daß Überlegungen, in der Krankenanstalt „G“ ein bequemes Dasein zu haben, ihm ferne gelegen seien. Dies lasse aber noch nicht die Behauptung zu, „daß für die Wahl der Krankenanstalt ein Zwangsmoment objektiver Natur vorgelegen habe“. Der Beschwerdeführer erklärte, den Ausführungen des Amtsarztes beizupflichten und führte weiter aus, bei Benützung eines zum Sozialversicherungsträger im Vertragsverhältnisse stehenden Krankenhauses hätte sich wegen Bettenmangels eine Verzögerung von zwei bis drei Wochen ergeben. Infolge der gleichzeitigen Operation eines Arbeitskollegen sei er vor der dringenden Notwendigkeit gestanden, seine Wiederherstellung auf schnellstem Wege herbeizuführen.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde ab. Sie bezog sich auf das hg. Erkenntnis vom 7. November 1952, Slg. 662 (F), in dem ausgesprochen werde, daß der Begriff der Zwangsläufigkeit ein dehnbarer sei und daß die Behörde nicht rechtswidrig handle, wenn sie diesem Begriff im Rahmen der Verkehrsauffassung die engste Auslegung gibt, die noch gegeben werden könne, wenn sie also nur lebensnotwendige Aufwendungen anerkennt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen seien nicht unvermeidbar gewesen, denn solche Operationen würden in öffentlichen Krankenhäusern mit aller gebotenen Vorsicht auf Kosten der Sozialversicherungsträger durchgeführt. Persönliche Überzeugungen des Beschwerdeführers über die Heilaussichten könnten nicht die Annahme rechtfertigen, daß für die Wahl der privaten Krankenanstalten „ein Zwangsmoment objektiver Natur vorgelegen habe“. Ein solches Moment könne auch in der vom Beschwerdeführer bezogenen Operation seines Arbeitskollegen nicht erblickt werden, da die Wahl der privaten Krankenanstalt, wie die angestellten Ermittlungen zeigten, gerade zu dem Ergebnis geführt habe, daß zeitweilig weder der Beschwerdeführer noch sein Arbeitskollege ihrem Arbeitgeber zur Verfügung standen. Ebensowenig könnten die Kosten der Entbindung der Ehegattin in einer privaten Krankenanstalt als zwangsläufig erwachsen beurteilt werden, denn auch diese Behandlung hätte durch ein Krankenhaus durchgeführt werden“ können, das zum Sozialversicherungsträger in einem Vertragsverhältnisse stand. In diesem Falle wären dem Beschwerdeführer aber Mehrausgaben nicht erwachsen. Die übrigen Ausgaben für eine Haushaltshilfe und die Miete einer Brustpumpe könnten aber deshalb das Beschwerdebegehren nicht rechtfertigen, weil sie das Einkommen des Beschwerdeführers nicht wesentlich belasteten.
In der gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird die Rechtsansicht der belangten Behörde als rechtswidrig bekämpft. Die Erfahrungen und außerordentlichen Gefahren der ersten Entbindung hätten den Beschwerdeführer veranlaßt, für die zweite Entbindung die Auswahl des Gynäkologen nicht dem Zufalle zu überlassen, sondern sich dem Prim. Dr. W. anzuvertrauen und demzufolge die Krankenanstalt S. in der der genannte Gynäkologe tätig sei, zu wählen. Der Beschwerdeführer habe sich aus sittlichen Gründen den dadurch entstandenen Mehrauslagen nicht entziehen können. Ebensowenig habe er sich den Aufwendungen entziehen können, die durch seine Struma Operation entstanden waren. Es habe sich um die Frage der Erhaltung der Gesundheit seiner Frau und seiner eigenen Gesundheit gehandelt.
Der Gerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 51 Abs. 3 Z. 3 EStG.1953 in Verbindung mit § 33 desselben Gesetzes werden auf Antrag außergewöhnliche Belastungen, die einem Arbeitnehmer zwangsläufig erwachsen und seine steuerliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, berücksichtigt. Eine außergewöhnliche Belastung liegt vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes entstehen. Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Die in diesen Bestimmungen enthaltene Begünstigung entspricht dem Gedanken, in Einzelfällen, in denen der Steuerpflichtige durch den Unterhalt bedürftiger Personen, Krankheit, Todesfall oder andere besondere Umstände zu außergewöhnlichen Aufwendungen gezwungen wird, durch die Gewährung einer Steuerermäßigung einen gewissen wirtschaftlichen Ausgleich zu, schaffen. Die Aufwendungen müssen aber zwangsläufig entstanden sein. Die belangte Behörde bestreitet die Zwangsläufigkeit der in Rede stehenden Aufwendungen. Sie stützt sich dabei auf das hg. Erkenntnis Slg. Nr. 662 (F). In dem bezogenen Beschwerdefall handelte es sich um die Frage der Berücksichtigung eines Aufwandes zur Wiederinstandsetzung einer bombengeschädigten Wohnung, wobei sich der Beschwerdeführer darauf berufen hatte, durch seine Stellung im Wirtschaftsleben zu einem bestimmten Komfort gezwungen zu sein. In diesem Zusammenhange hat nun der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß bloße Repräsentationsaufwendungen nicht als zwangsläufig und daher als begünstigungsfähig anerkannt zu werden brauchen und er hat damals geprüft, ob die Behörde die Grenze zu den einer bloßen Erhöhung des Komforts dienenden Aufwendungen richtig gezogen hat. Im Falle von Krankheitskosten wird aber eine solche Abgrenzung in der Regel nicht zu ziehen sein. Es wäre daher abwegig, dem Ausdrucke „lebensnotwendige Aufwendungen“, der als Gegensatz zu den nicht begünstigungsfähigen Aufwendungen für Zwecke einer gehobenen Lebensführung zu verstehen ist, die Bedeutung beizulegen, daß Krankheitskosten (wie etwa Ausgaben für Medikamente) nur im „lebensnotwendigen“ Ausmaße begünstigungsfähig seien. Der Hinweis der belangten Behörde auf das hg. Erkenntnis Slg. Nr. 662 (F) ist daher verfehlt.
Die weiteren Ausführungen der belangten Behörde, mit denen sie die Verneinung der Zwangsläufigkeit begründet, sind offenkundig auf das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1954, Slg. Nr. 955 (F) abgestellt. Die belangte Behörde glaubt, sich darauf stützen zu können, daß die geltend gemachten Aufwendungen für die Entbindung der Ehegattin des Beschwerdeführers und für seine eigene Operation nicht unvermeidbar gewesen seien, da sie bei Annahme der ärztlichen Leistungen und Einrichtungen des für den Beschwerdeführer zuständigen Krankenversicherungsträgers nicht entstanden wären und daß für die Wahl nicht im Vertragsverhältnisse zum Krankenversicherungsträger stehender Ärzte und Krankenanstalten kein Zwangsmoment objektiver Natur vorgelegen sei. Bei diesen Erwägungen übersieht sie aber, daß die Zwangsläufigkeit einer Aufwendung nach dem Wortlaut und Sinne des § 33 EStG.1953 dann zu bejahen ist, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, daß er angesichts der Erfahrungen und der Schwierigkeiten sei der ersten Entbindung seiner Ehegattin nunmehr einen Gynäkologen seines Vertrauens und daher dann jene Privatkrankenanstalt gewählt habe, in der dieser Gynäkologe tätig ist, dann ist ein solches Verhalten gerechtfertigt durch die sittliche Verpflichtung des Beschwerdeführers, alles vorzukehren, um die Gefahren, die mit der zweiten Entbindung verbunden sind, für seine Gattin und die Mutter seines Kindes soweit als möglich einzuschränken. Das gleiche gilt notwendigerweise auch für die Auswahl des Prim. Dr. S. und der Privatkrankenanstalt „G“ für die Struma Operation. Wenn ein Steuerpflichtiger in Fragen lebenswichtiger Entscheidungen die Hilfe einer Person seines Vertrauens in Anspruch nimmt, dann kann der dadurch entstehende Mehraufwand nicht schon deshalb den nichtberücksichtigungsfähigen Aufwendungen einer höheren Lebensführung oder der Bequemlichkeit zugerechnet werden, weil er nicht entstanden wäre, wenn der Steuerpflichtige den weiteren Ablauf des Geschehens dem Spiele des Zufalles überlassen hätte. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, daß für Erwägungen, ob die Benutzung von Privatkrankenanstalten im Interesse einer erfolgreichen Heilbehandlung unvermeidbar gewesen ist, kein Raum gegeben war und daß die Ansicht, die aus der Wahl des Prim. Dr. W., der Privatkrankenanstalt S, des Prim. Dr. S. und der Privatkrankenanstalt „G“ entstandenen Mehrkosten seien Ausdruck einer gehobenen Lebensführung des Steuerpflichtigen, verfehlt ist. Der Grundsatz, daß als außergewöhnliche Belastung nur notwendige, nicht vermeidbare Aufwendungen in Betracht kommen, erfährt hiedurch keine Einschränkung. Denn es kann bei der gegebenen Sachlage nicht ernstlich behauptet werden, der Beschwerdeführer hätte mit den genannten Privatkrankenanstalten besonders teure Krankenanstalten ausgewählt und er hätte auch billigere Anstalten zur Durchführung der Behandlung durch die Ärzte seines Vertrauens wählen können. Handelt es sich doch bei der Krankenanstalt S um eine Anstalt, die zwar nicht zur Gebietskrankenkasse, wohl aber zu einem anderen Krankenversicherungsträger im Vertragsverhältnisse steht, und bei der Privatkrankenanstalt „G“ um eine solche, die gemeinnützigen Zwecken dient (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1953, Slg. Nr. 800 (F)).
Da der angefochtene Bescheid somit auf einer unzutreffenden Auslegung der genannten gesetzlichen Bestimmungen beruht, mußte er gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG.1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
Wien, 3. Oktober 1960
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