Gemäß § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung, soweit hier die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Mit dem Begriff "Änderung" ist die Vorstellung der Verlegung, der Aufgabe, des Wechsels verbunden (VwGH 8.6.2000, 99/20/0071). Geht das VwG davon aus, dass die Partei ihrer Mitteilungsverpflichtung gemäß § 8 Abs. 1 ZustG nicht nachgekommen ist, würde allenfalls eine Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 8 Abs. 2 ZustG in Betracht kommen.
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