Die Frage, ob im konkreten Fall sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen für ein "Erschleichen" im Sinn von § 69 Abs. 1 Z 1 AVG vorliegen, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, was in der Zulässigkeitsbegründung der Revision darzustellen ist (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0207, mwN).
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