Der VfGH hat bereits erkannt, dass auch die Gefahr einer Reinfibulation Asyl rechtfertigen kann (vgl. jüngst VfGH 25.2.2025, E 3443/2024, mwN). Dieser rechtlichen Beurteilung schließt sich der VwGH an und verweist darauf, dass eine erlittene "Vorverfolgung" als ernsthafter Hinweis für die Begründetheit der Furcht vor Verfolgung im Sinn des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) und damit als Indiz für eine mögliche (neuerliche) Verfolgung anzusehen ist (vgl. etwa VwGH 20.3.2025, Ra 2024/18/0595, mwN).
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