Wenn das BVwG aus näher zitierter Rechtsprechung des VwGH (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372; VwGH 25.4.2022, Ra 2020/01/0301) ableiten möchte, den Revisionswerbern fehle angesichts der erteilten Aufenthaltstitel nach dem NAG ein weiteres Rechtsschutzbedürfnis am Erhalt des Asylstatus, ist dem nicht zuzustimmen: In seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 2021, Ra 2021/20/0372, sprach der VwGH zwar aus, dass es aus dem Blickwinkel eines Fremden zwecks Erlangung eines unbefristeten Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet keinen Anlass gebe, über das aus § 3 Abs. 4 AsylG 2005 bestehende Aufenthaltsrecht hinaus auch ein sich aus dem NAG ergebendes dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Form eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" zu erlangen, zumal sich die daraus ergebende Rechtsstellung in den für ihn wesentlichen Belangen nicht maßgeblich von jener unterscheidet, über die der Fremde verfügt, wenn er den Status des Asylberechtigten innehat. Dabei übersieht das BVwG jedoch, dass (im umgekehrten Fall) mit dem Asylstatus nicht nur ein Aufenthaltsrecht, sondern auch andere Rechte verbunden sind, wie etwa der Anspruch auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 FPG.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden