Nichtstattgebung - Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Nebenaussprüchen - Gegenständlich legt der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Vorgesagten nicht konkret dar. Soweit er den Unterstützungsbedarf seiner Verlobten in Folge einer erlittenen Fehlgeburt vorbringt, beschränkt er sich auf eine allgemeine und pauschale Behauptung, ohne nähere fallbezogene, konkretisierte und substanziierte Angaben zu tätigen. Derartige - nur unbestimmt gehaltene - Ausführungen lassen einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht ohne Weiteres erkennen und stellen somit keine hinreichende Grundlage für die gebotene Durchführung einer Abwägung mit den berührten gegenteiligen öffentlichen Interessen dar (vgl. etwa VwGH 9.11.2023, Ra 2023/17/0102).
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