Der in der Zurückweisung des Bauansuchens im Anschluss an den Begründungsteil dieses Bescheides, aufgenommene "Hinweis hinsichtlich der festen Gebühren" stellt lediglich eine Information im Sinne des § 34 Abs. 1 GebG dar, dem unzweifelhaft kein normativer Charakter zukommt, und der somit auch nicht mit Rechtsmitteln bekämpfbar ist (vgl. dazu etwa VwGH 1.2.2024, Ra 2022/16/0095; 6.10.1994, 94/16/0195, jeweils mwN).
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