Eine rechtskräftige Entscheidung eines VwG bewirkt lediglich Bindungswirkung für die Parteien dieses Verfahrens für den entschiedenen Fall. Für andere Verfahren, denen ein anderer Sachverhalt zu Grunde liegt, und zwar auch derselben Parteien, liegt hingegen keine Bindungswirkung vor. Grundsätzlich erwächst nämlich - abgesehen vom Fall der Aufhebung und Zurückverweisung, die auch nur für dieses Verfahren Bindungswirkung entfaltet - nur der Spruch einer Entscheidung in Rechtskraft, nicht aber einzelne Begründungselemente (vgl. etwa VwGH 10.2.2025, Ra 2023/12/0056, mwN).
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