Eine telefonische Mitteilung stellt keinen für eine Bescheiderlassung hinreichenden Formalakt dar (vgl. VwGH 28.9.2011, 2008/13/0070, mwN). Eine durch die belangte Behörde telefonisch bekanntgegebene Fristverlängerung ist daher auch keine wirksame verfahrensleitende Verfügung gemäß § 94 BAO betreffend die Verlängerung der Mängelbehebungsfrist.
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