Rückverweise
Ein Antrag auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist nach § 85 Abs. 2 BAO ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO. Diese Bestimmung sieht telefonische Anbringen nicht vor, sodass telefonische Mitteilungen auch keine "mündlichen" Anbringen im Sinne des § 85 BAO sind (vgl. VwGH 28.9.2011, 2008/13/0070, mwN; VwGH 3.4.2025, Ra 2023/15/0070). Ein telefonisch geltend gemachtes Ansinnen auf Verlängerung der Frist zur Behebung von Mängeln einer Beschwerde kann daher auch keine Hemmung der Mängelbehebungsfrist gemäß § 245 Abs. 5 BAO bewirken.
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