Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn sich das VwG bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat (vgl. VwGH 14.2.2025, Ra 2024/13/0129). Dagegen stellt eine von der Rechtsansicht der Partei abweichende rechtliche Würdigung des BFG keine Aktenwidrigkeit dar (vgl. VwGH 10.6.2022, Ro 2020/09/0008, mwN).
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