Rückverweise
Die Regelungen betreffend den Fiskalvertreter nach dem FlugAbgG entsprechen im Wesentlichen jenen betreffend den Fiskalvertreter nach dem UStG 1994 in der Fassung vor BGBl. Nr. 756/1996. Nach dem aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FlugAbgG ableitbaren Willen des Gesetzgebers umfasst das Erfordernis, den abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen zu können (§ 8 Abs. 3 FlugAbgG), auch das Verfügen über ausreichende materielle Mittel. Im Hinblick auf die vergleichbare Formulierung des damaligen § 27 Abs. 7 UStG 1994 (vor der Änderung durch BGBl. Nr. 756/1996) mit jener des § 8 Abs. 2 FlugAbgG kann daher angenommen werden, dass auch die Haftung des Fiskalvertreters nach dem FlugAbgG als verschuldensunabhängig angesehen werden soll. Der Gesetzgeber geht dazu offenbar auch davon aus, dass die Haftung des Fiskalvertreters nach dem FlugAbgG weniger "wirtschaftshemmend" ist als jene des Fiskalvertreters nach dem UStG 1994 oder diese weniger störend ist. Eine gewisse "Hemmung" des Luftverkehrs ist auch Zweck des FlugAbgG; in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FlugAbgG (981 BlgNR 24. GP) wird auf die beabsichtigte Lenkungswirkung der Abgabe im Hinblick auf die Emission klimaschädlicher Stoffe verwiesen. Insoweit ist eine unterschiedliche Ausgestaltung (auch) der Haftung weiters nicht als unsachlich erkennbar. Unionsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung im FlugAbgG sind im Fall eines Luftfahrzeughalters, der weder im Inland noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat, nicht erkennbar. Hingewiesen sei darauf, dass mit dem AbgÄG 2014, BGBl. I Nr. 13, (nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 24 BlgNR 25. GP 18, "auf Grund unionsrechtlicher Vorgaben") die verpflichtende Bestellung eines Fiskalvertreters für Luftfahrzeughalter im EU-Raum in die Möglichkeit zur freiwilligen Bestellung abgewandelt wurde.
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