Eine Einschränkung der Haftung des Flugplatzhalters im Hinblick auf ein Verschulden besteht nicht. Der Flugplatzhalter haftet (ohne weitere Einschränkung) nach § 6 Satz 2 FlugAbgG für die Abgabe. Diese Haftung entfällt nur, wenn er die abgeglichenen Daten korrekt, vollständig und rechtzeitig übermittelt (§ 11 Abs. 4 FlugAbgG). Eine allenfalls unverschuldete Unterlassung dieser Übermittlung würde aber die Haftung des Flugplatzhalters nicht beseitigen. Auch der Fiskalvertreter haftet insoweit nur dann, wenn er gegen Pflichten verstößt, insbesondere gegen die Pflicht zur Entrichtung der Flugabgabe am Fälligkeitstag.
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