Nach § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. § 8 Abs. 2 FlugAbgG sieht hingegen eine Haftung des Fiskalvertreters für die Abgabe nach seinem Wortlaut ohne Einschränkung betreffend eine schuldhafte Verletzung von Pflichten vor. Es ergibt sich auch weder aus der Systematik noch der Historie der Bestimmung eine derartige Einschränkung.
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