Sowohl dem "Insolvenzschuldner" (gemeint: der "Personenvereinigung", über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde) als auch dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter (als Teilhaber, dem Einkünfte gemäß § 188 Abs. 3 BAO zugerechnet wurden) kommt das Beschwerderecht zu (vgl. dazu z.B. VwGH 16.9.2015, Ra 2015/13/0037).
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