Für die Frage der Rückforderbarkeit nach § 13a Abs. 1 GehG kommt es nicht darauf an, ob der betroffene Beamte in Besoldungsfragen gebildet ist oder nicht. Maßgeblich ist vielmehr, ob es ihm auf Grund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem gegebenen Sachverhalt möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens eines Übergenusses zu erkennen (VwGH 17.9.2024, Ra 2024/12/0006).
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