Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf Umstände wie die Entfernung zwischen Wohnung und nächstgelegener Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 [dort zu einer Wegstrecke von 8 km und der Fähigkeit, eine Entfernung von 2 km ohne größere Beeinträchtigungen zurückzulegen]; VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0013 [Wegstrecke von 9 km und Feststellungen zur Möglichkeit, eine Entfernung von 300 bis 400 m ohne Fremdhilfe zurückzulegen]; VwGH 19.12.2017, Ra 2017/11/0288 [Fußwege von über 1 km und selbständig bewältigbare Strecken von 300 bis 400 m]; siehe ferner VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0030). Das gilt somit auch für den in der Revision ins Treffen geführten Aspekt, dass sich bei Zusammenrechnung von Hin- und Rückfahrt eine entsprechend längere und unter Berücksichtigung des Erschöpfungszustandes nach einem langen Arbeitstag eine beschwerlichere Wegstrecke ergebe, sowie für das Vorbringen, dass sonstige Wegstrecken "bei bloß wenig-minütiger zwischengelagerter Fahrt in öffentlichen Verkehrsmitteln" zu kumulieren seien. Diese Gesichtspunkte durfte das VwG im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH als nicht entscheidungsrelevant erachten.
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