Rückverweise
Die kraftfahrrechtliche Bestimmung des § 47 Abs. 2a KFG 1967 hat den Zweck, die Verfolgung rechtlicher Interessen, die bei Dritten aus der Verwendung eines Kraftfahrzeuges entstehen können, zu erleichtern bzw. erst zu ermöglichen. In diesem Sinn hat der VwGH bereits ausgeführt, dass auch (Schadenersatz-)Interessen wie das Interesse eines durch einen Verkehrsunfall Geschädigten an der Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers, mag auch für letzteres nunmehr § 31a Abs. 4 KHVG 1994 einschlägig sein, rechtliche Interessen iSd § 47 Abs. 2a KFG 1967 darstellen können (vgl. VwGH 21.9.2010, 2007/11/0134, unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I Nr. 60/2003, RV 23 BlgNR XXII. GP 3).