Mit der Auflösung des Organtypus der Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag und der Einrichtung von Verwaltungsgerichten erster Instanz durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, besteht unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC keine Notwendigkeit mehr, weisungsfreie kollegiale Verwaltungsbehörden hinsichtlich ihrer Zusammensetzung an die für Gerichte bzw. Tribunale geltenden verfahrensrechtlichen Vorgaben anzugleichen. Im Ergebnis besteht daher im Verfahren vor der Grundverkehrskommission weder eine dem § 25 Abs. 7 VwGVG vergleichbare Vorgabe noch die vom VwG angenommene Norm, dass ein wegen Verhinderung eines Mitgliedes eingetretenes Ersatzmitglied in einer Rechtssache erst im Fall eines eigenen Verhinderungsgrundes aus dem Kollegium wieder ausscheiden würde.
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