Der Antrag auf Aufwandersatz ist hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes abzuweisen, wenn der Antragsteller nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war und ihm daher mangels Einbringung des Antrages durch einen Rechtsanwalt kein Aufwand entstanden ist (§ 24 Abs. 2 VwGG iVm § 48 Abs. 1 Z 2 VwGG iVm § 56 VwGG).
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