Die revisionswerbende Partei (hier: Stadt Wien - Wiener Wohnen), die behauptet, die Beschwerde sei ihr zuzurechnen, kann durch den angefochtenen Beschluss, in dem die Beschwerde dem Einschreiter (hier: einem Mitarbeiter der revisionswerbenden Partei) persönlich zugerechnet wurde, in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein. Es steht ihr daher das Recht zur Revisionserhebung zu (vgl. VwGH 8.8.2023, Ra 2021/05/0226, mwN).
Rückverweise