Die Aufhebung und Zurückverweisung im Sinn des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erfolgt im Rahmen der Sache des Verfahrens. Ebenso erfolgt die eine negative Sachentscheidung darstellende, in Form eines Erkenntnisses ergehende und eine neuerliche Entscheidung grundsätzlich ausschließende ersatzlose Behebung nach § 28 Abs. 5 VwGG (VwGH 20.9.2021, Ro 2020/08/0008; VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003) im Rahmen der Sache des Verfahrens.
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