Anzurechnende Zahlungen nach § 32 Abs. 5 EpiG sind bereits bei der Ermittlung des "vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens" im Sinn des § 32 Abs. 4 EpiG zu berücksichtigen (VwGH 16.11.2023, Ra 2023/09/0090)
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