Der Bescheid einer Behörde, die infolge einer in einem Normenkontrollverfahren ergangenen aufhebenden Entscheidung des VfGH unrichtig zusammengesetzt und deshalb unzuständig war, ist nicht nichtig, sondern bloß vernichtbar (VwGH 19.5.2014, 2013/09/0186; VwGH 24.4.2025, Ra 2024/09/0079).
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