Das nachträgliche Hervorkommen einer Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung durch das Unterlassen einer gebotenen Anmeldung zur Sozialversicherung ändert nichts am Prozesshindernis der entschiedenen Sache. Eine Änderung der Erteilungsvoraussetzungen hätte allenfalls zu einem Widerruf der Beschäftigungsbewilligung nach § 9 AuslBG zu führen.
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