Rückverweise
Das Rechtsschutzinteresse des Beamten (Soldaten) an einer Entscheidung über seine gegen eine vorläufige Dienstenthebung erhobene Beschwerde besteht bereits vor einer Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde, kommt doch dem Beamten das Recht zu, dass diese im HDG 2014 vorgesehene Maßnahme gegen ihn nur bei Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen erlassen wird. Dies ungeachtet des vorläufigen Charakters dieser Dienstenthebung und dass es nach endgültiger Beendigung des Disziplinarverfahrens zu einem Wegfall der Beschwer kommen mag (VwGH 9.10.2024, Ra 2024/09/0054).
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