Die in der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020 angeordneten Maßnahmen stellen keine Absonderung im Sinne des § 7 EpidemieG 1950 dar (vgl. VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051). Ein Ersatzanspruch nach § 32 Abs. 1 Z 1 EpidemieG 1950 setzt eine Absonderung des Anspruchwerbers gemäß §§ 7 oder 17 EpidemieG 1950 voraus, welche überhaupt nur in Bezug auf natürliche Personen in Betracht kommt (vgl. VwGH 20.5.2021, Ra 2021/03/0052).
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