Nichtstattgebung - Widerruf des Bezugs und Rückforderung von Weiterbildungsgeld - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der vom Arbeitsmarktservice ausgesprochene Widerruf des Bezugs von Weiterbildungsgeld für einen bestimmten Zeitraum und die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in bestimmter Höhe bestätigt. Was das von der Antragstellerin in ihrem Aufschiebungsantrag behauptete Unterbleiben einer Ratenvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass bei Unmöglichkeit der Forderungseinbringung in einem Betrag auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners eine Ratenzahlung auf Antrag zwingend zu gewähren ist und es dem Arbeitsmarktservice nicht frei steht, ein derartiges Ansinnen willkürlich abzulehnen, um die gerichtliche Exekution einleiten zu lassen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (12. Lfg) § 25 Rz 548). Das Arbeitsmarktservice ist dabei - im Sinn eines gebundenen Ermessens - verpflichtet, bei der Festsetzung der Höhe der Rückzahlungsraten die wirtschaftlichen Verhältnisse des zur Rückzahlung Verpflichteten entsprechend zu berücksichtigen (vgl. § 25 Abs. 4 AlVG). Ein abschlägiger Bescheid über ein Ratenansuchen kann mit Beschwerde bekämpft werden (vgl. Krapf/Keul aaO). Schon aus diesen Erwägungen - auf die weiteren Voraussetzungen (wie das Fehlen entgegenstehender öffentlicher Interessen) braucht nicht mehr eingegangen zu werden - war daher dem Aufschiebungsantrag nicht stattzugeben.
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