Grundeigentümern im Schutzgebietsbereich kommt das Recht zu, sowohl gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke in ein Schutzgebiet als auch gegen die vorgesehenen Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung ihrer Grundstücke Einwendungen zu erheben, und sie sind - wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind - gemäß § 34 Abs. 4 WRG 1959 für die durch Schutzgebietsanordnungen erfolgenden Beschränkungen ihres Eigentums vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (VwGH 22.4.2010, 2008/07/0099). Hingegen sieht § 34 Abs. 1 WRG 1959 eine Zustimmung eines betroffenen Grundeigentümers zur Festlegung eines Schutzgebietes nicht vor (VwGH 22.4.2010, 2008/07/0099; VwGH 27.6.2019, Ra 2019/07/0054).
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