Aus § 24 Abs. 2 Baugesetz, LGBl. Nr. 39/1972, kann nicht geschlossen werden, dass durch den Ablauf der darin genannten Frist ein genehmigungspflichtiges zu einem anzeigepflichtigen Bauvorhaben würde und damit keiner Baubewilligung mehr bedürfte (vgl. VwGH 23.2.1995, 94/06/0246, mwN).
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