§ 95 Abs. 1 Stmk. BauG vermittelt mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kein ("unmittelbar durchsetzbares") Nachbarrecht; diese Bestimmung ist allerdings im Zusammenhalt mit § 13 Abs. 12 Stmk. BauG, nach welchem den Nachbarn im Ergebnis ein gewisser Immissionsschutz zukommt, der unabhängig von der Flächenwidmung gegeben ist, zu sehen (vgl. dazu VwGH 8.9.2014, 2013/06/0054, mwN).
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