Bei den Rechten auf Gleichbehandlung/Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes, Eigentum und Achtung des Sachlichkeitsgebots handelt es sich um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, deren behauptete Verletzung gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem VfGH bildet und deren Verletzung zu prüfen der VwGH nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (vgl. VwGH 15.7.2025, Ra 2025/06/0180, mwN).
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