Mangels Einleitung eines Vorverfahrens gemäß § 36 Abs. 1 VwGG durch den VwGH kann ein Ersatz der Kosten für die seitens der mitbeteiligten Parteien erstattete Revisionsbeantwortung nicht erfolgen (Hinweis B vom 3. Juli 2015, Ra 2015/03/0041, mwN).
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