Rückverweise
Die Einhaltung von Bestimmungen über den Brandschutz zählt nicht zu den nach § 134a BO geltend machbaren Nachbarrechten (vgl. etwa VwGH 6.9.2011, 2008/05/0142, Pkt. C) 5.). Daran hat sich durch die Beifügung des Ausdruckes "ausschließlich" im Einleitungssatz des § 134a Abs. 1 BO durch die Bauordnungsnovelle 2018, LGBl. Nr. 69/2018, nach dem insofern eindeutigen Gesetzeswortlaut nichts geändert.