Die revisionswerbende Partei, eine anerkannte Umweltorganisation, macht in der Revision eine Verletzung des JG geltend, soweit es der Umsetzung der FFH-Richtlinie (konkret deren Art. 14 und 16) dient. Ihr kommt daher in diesem Umfang als anerkannter Umweltorganisation ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen landesgesetzlichen Regelung die Legitimation zur Beschwerde an das VwG und zur Revision an den VwGH zu (vgl. zur Beschwerdeberechtigung im Hinblick auf Art. 14 FFH-Richtlinie VwGH 3.9.2024, Ra 2023/03/0154, Rn. 35 f; und - im Revisionsfall allerdings noch nicht anwendbar - § 66a Abs. 1 lit. a JG idF LGBl. Nr. 37/2025; zur Revisionslegitimation in Angelegenheiten des Unionsumweltrechtes jüngst VwGH 26.5.2025, Ra 2024/03/0068, Rn. 31, mwN).
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