Der Revisionswerber brachte als Rechtfertigung vor, er benötige die Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte für die beruflich notwendige Beförderung von Schusswaffen zum Zweck der nach dem Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951, vorgeschriebenen Erprobung (sog. Beschuss) durch das Beschussamt in Ferlach/Kärnten. Eine solche Beförderung von Waffen und Munition durch den Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe oder durch einen bei ihm beschäftigten Menschen kann jedoch gemäß § 32 Abs. 1 Z 13 GewO 1994 in Ausübung des nicht konzessionspflichtigen Werkverkehrs erfolgen. Als Ausübung eines Nebenrechts der gewerberechtlichen Befugnis des Waffengewerbes unterliegt eine solche Beförderung gemäß § 47 Abs. 2 WaffG nicht dem WaffG. Weil und soweit daher für die von der gewerberechtlichen Befugnis des Waffengewerbeinhabers erfasste Beförderung von Waffen das WaffG gemäß dessen § 47 Abs. 2 keine Anwendung findet, kann eine solche Beförderung durch den beim Gewerbeinhaber angestellten Revisionswerber von vornherein keine Rechtfertigung zur Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte begründen.
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