Gemäß § 49 Abs. 2 EisbG hat die Behörde über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und der Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist gemäß § 5 Abs. 1 EisbKrV, neben den Voraussetzungen für die Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39 EisbKrV, insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Sinn und Zweck der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung ist somit in erster Linie die Gewährleistung der Sicherheit des sich kreuzenden Verkehrs (vgl. § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und 3, § 35 Abs. 1 Z 6, § 36 Abs. 2 Z 3, § 37 Z 3 und § 39 Abs. 1 Z 3 EisbKrV). Durch die Sicherung soll den Straßenbenützern ein gefahrloses Übersetzen der Eisenbahnkreuzung ermöglicht werden (vgl. § 12 Abs. 2 EisbKrV), wofür die EisbKrV zum einen die zulässigen Sicherungsarten und die Anforderungen an diese festlegt (vgl. § 4 und den 6. und 7. Abschnitt), und zum anderen Verhaltensbestimmungen für Straßenbenützer bei der Annäherung und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen enthält (vgl. den 10. Abschnitt).
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