Mangels abweichender Übergangsbestimmungen für bislang nach § 10 EisbKrV 1961 gesicherte Eisenbahnkreuzungen haben solche Kreuzungen grundsätzlich den in der EisbKrV normierten Standards zu entsprechen und sind von der Eisenbahnbehörde darauf zu überprüfen. Dabei hat die Behörde im Rahmen der amtswegigen Überprüfung einer bestehenden Sicherung gemäß § 5 Abs. 1 EisbKrV jeweils bescheidmäßig entweder eine neue Sicherung aufgrund der maßgeblichen Änderung der Sachlage vorzuschreiben oder mangels maßgeblicher Änderung der Sachlage die bestehende Sicherung auf Basis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu bestätigen (vgl. VwGH 18.12.2019, Ro 2019/03/0023).
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