Gemäß § 1 EisbKrV gilt diese Verordnung für "jeden" im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegten schienengleichen Eisenbahnübergang mit u.a. einer Haupt- oder Nebenbahn oder einer Anschlussbahn. Von der (am 1. September 2012 in Kraft getretenen) Verordnung sind daher grundsätzlich - soweit in Übergangsvorschriften nicht Besonderes festgelegt ist - auch die schon bestehenden (bereits "angelegten") Eisenbahnübergänge erfasst, nicht etwa bloß neu zu errichtende (vgl. VwGH 18.12.2019, Ro 2019/03/0023).
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