Unter "Straßenverkehrszeichen" im Sinne des § 48 StVO 1960 sind - wie sich aus dem beigefügten Klammerausdruck in § 48 Abs. 1 StVO 1960 ergibt - ausschließlich die in den folgenden §§ 50, 52 und 53 angeführten Verkehrszeichen zu verstehen (VfSlg. 8075/1977).
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