Bei der Abnahme von Tieren gemäß § 37 Abs. 2 TSchG als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt ist eine Erlassung eines Bescheides durch die Behörde weder vorgesehen noch erforderlich und fehlt für eine Erledigung in dieser Form eine Rechtsgrundlage.
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